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Kinderbetreuungsgeld – verspätete Hauptwohnsitzmeldung nach Umzug

 
 

Der Oberste Gerichtshof bejaht eine analoge Erstreckung der Toleranzfrist des § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG auch auf die verspätete Meldung des bezugsberechtigten Elternteils

Der Klägerin wurde anlässlich der Geburt ihres Sohns für den Zeitraum von 11. 1. 2024 bis 13. 11. 2024 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gewährt und bis einschließlich 30. 9. 2024 ausbezahlt.

Ende September 2024 zog sie mit ihrer Familie um, wobei ihr Lebensgefährte sich selbst und den Sohn noch am 30. 9. 2024 an der neuen Wohnadresse meldete, während es die Klägerin erst am 11. 10. 2024 schaffte, sich ebenfalls anzumelden.

Mit Bescheid vom 26. 2. 2025 widerrief die Beklagte mangels Vorliegens eines durchgehenden gemeinsamen Haushalts die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 30. 9. 2024 bis 13. 11. 2024 und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung der für 30. 9. 2024 bereits bezogenen Leistung.

Die Vorinstanzen wiesen die dagegen gerichtete Klage ab und verpflichteten die Klägerin zur Rückzahlung des für den 30. 9. 2024 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Die Klägerin könne sich nicht auf die Toleranzfrist des § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG stützen, wonach eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet (§ 3 Abs 1 MeldeG) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung „des Kindes“ an dieser Wohnadresse nicht schade.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und änderte die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn ab. Der Fachsenat hielt fest, dass § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG ein (weiter) Normzweck zugrundeliegt. Dieser ist ganz allgemein darauf gerichtet, Härten zu vermeiden, die sich aus dem Erfordernis der identen Hauptwohnsitzmeldung von bezugsberechtigtem Elternteil und Kind unter besonderer Bedachtnahme darauf ergeben, dass im Bezugszeitraum aufgrund der für viele Eltern herausfordernden Betreuungssituation eher als sonst Fehler bzw Versäumnisse bei der gebotenen Anmeldung des (gemeinsamen) Hauptwohnsitzes passieren können. Die Regelung ist ausgehend von ihrer eigenen Absicht und der ihr immanenten Teleologie – mit Blick auf die Einschränkung auf verspätete Hauptwohnsitzmeldungen des Kindes – zu eng geraten, sodass sie auf verspätete Hauptwohnsitzmeldungen des bezugsberechtigten Elternteils an der gemeinsamen Wohnadresse zu erstrecken ist.

 

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 24.09.2026, 05:09
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kinderbetreuungsgeld-verspaetete-hauptwohnsitzmeldung-nach-umzug/)

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