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Gerichtsstandsvereinbarung beim Werkvertrag

 
 

Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung reicht es aus, wenn der Werkunternehmer dem Kunden ein Angebot unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel übersendet und der Kunde bei seiner Bestellung auf dieses Bezug nimmt.

Der Werkunternehmer begehrt den Werklohn für ein von ihm angebotenes Werk. Er hatte dem beklagten Kunden mit Sitz in Deutschland mehrere Angebote samt „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ übermittelt, in denen ein Gerichtsstand in Österreich vereinbart war. Der Kunde übermittelte dem Kläger eine Bestellung, in der er sich zwar auf dessen Angebot bezog. Die Bestellung enthielt jedoch von diesem abweichende Preise und Mengen.
Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück, weil der beklagte Kunde das Angebot des Klägers nicht angenommen habe. Die in dessen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel sei daher nicht Vertragsinhalt geworden.
Das Rekursgericht hob den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts auf, weil durch die Bezugnahme des Kunden in seiner Bestellung auf das Angebot des Klägers die in dessen „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen“ enthaltene Gerichtsstandsklausel vereinbart worden sei.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Die Gerichtsstandsvereinbarung setzt eine übereinstimmende, klar und deutlich zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus. Die Gerichtsstandsvereinbarung bildet eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft. Dass sich der Kunde in seiner Bestellung auf das Angebot der Klägerin und somit auch auf die diesem zugrunde liegende Gerichtsstandsklausel bezog, durfte der Kläger so verstehen, dass eine Bestellung zu den den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen erfolgen sollte. Dies umfasst auch die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 19.08.2026, 12:08
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/gerichtsstandsvereinbarung-beim-werkvertrag/)

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