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Ölverlust eines gebrauchten Fahrzeugs führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Kaufvertrags

 
 

Ein Mangel, der die (vom Verkäufer zugesicherte) Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens hindert und überdies sicherheitsrelevant, jedoch mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand behebbar ist, berechtigt nicht schlechthin zur Wandlung des Kaufvertrags. Vielmehr hat eine Interessenabwägung zu erfolgen.

Der Kläger erwarb vom beklagten Fahrzeughändler einen Gebrauchtwagen, den der Beklagte als „genügend fahrbereit – Klasse 3“ bezeichnete. Nach Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass das Fahrzeug infolge eines Ölaustritts nicht betriebs- und verkehrssicher war. Die Behebung dieses Mangels wäre dem dazu auch bereiten Beklagten mit einem im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Aufwand möglich gewesen.

Der Kläger begehrte unter anderem gestützt auf Gewährleistung, die Aufhebung des Kaufvertrags.

Das Berufungsgericht gab in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils dem Klagebegehren überwiegend statt. Der vorliegende Mangel sei schwerwiegend und sicherheitsrelevant, sodass der Kläger sogleich die Wandlung des Kaufvertrags begehren könne, ohne dass es darauf ankäme, wie einfach oder kostengünstig der vertragsgemäße Zustand herstellbar wäre.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge. Da, wie sich aus der im Revisionsverfahren eingeholten Vorabentscheidung des EuGH ergebe, die Sicherheitsrelevanz des vorliegenden Mangels des Motors für sich allein nicht ausreiche, um eine schwerwiegende Vertragswidrigkeit zu bejahen, sei im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob die vom Kläger begehrte Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt sei. Dies sei im Anlassfall zu verneinen.

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ogh.gv.at | 13.08.2026, 18:08
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/oelverlust-eines-gebrauchten-fahrzeugs-fuehrt-nicht-zwangslaeufig-zur-aufhebung-des-kaufvertrags/)

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