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Diskriminierung eines Behinderten durch lange Wartezeit auf Zahnbehandlung unter Vollnarkose?

 
 

Der Umstand, dass ein geistig Behinderter auf die von ihm benötigte Zahnbehandlung in Vollnarkose in der Ambulanz eines Krankenhauses insgesamt zehn bis zwölf Monate warten müsste, bedeutet weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung.

Der Kläger ist geistig behindert und benötigt deshalb für jegliche Zahnbehandlung, aber auch für jede dieser vorangehende (Röntgen-)Untersuchung eine Vollnarkose. Als er im Dezember 2021 starke Zahnschmerzen bekam, wurde seiner Mutter von der Zahnklinik des von ihr kontaktierten Krankenhauses für ein erstes Anamnesegespräch ein Termin rund acht Wochen später angeboten, wobei die Zahnbehandlung in Vollnarkose erst acht bis zehn Monate nach dem Erstgespräch möglich gewesen wäre.

Der Kläger begehrte vom Krankenhausträger, gestützt auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Ersatz der Kosten der Zahnbehandlung durch einen Wahlarzt abzüglich des von der ÖGK geleisteten Ersatzes sowie immateriellen Schadenersatz. Dass er nicht ebenso rasch wie ein nicht behinderter, keine Vollnarkose benötigender Patient einen Behandlungstermin bekommen habe, stelle eine unmittelbare bzw mittelbare Diskriminierung dar.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge. Er stellte klar, dass weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Behinderung vorlag.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 12.08.2026, 12:08
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/diskriminierung-eines-behinderten-durch-lange-wartezeit-auf-zahnbehandlung-unter-vollnarkose/)

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