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UN-Kaufrecht und Irrtumsanfechtung nach österreichischem Recht

 
 

Keine Anfechtung wegen Irrtums über die Eigenschaft der Kaufsache neben den Rechtsbehelfen des UN-Kaufrechts

Ein in Österreich ansässiger Messeveranstalter erwarb von einer slowenischen Gesellschaft ein Tribünensystem. Dieses sollte „auf Knopfdruck“ ein- und ausfahrbar sein, was zu kürzeren Auf- und Abbauzeiten gegenüber dem vom Messeveranstalter zuvor genutzten Tribünensystem führen sollte. Nach dem Vertragsinhalt war das Funktionieren dieses Mechanismus auch bei den konkreten Bodenverhältnissen in der Veranstaltungshalle geschuldet.
Nach der Lieferung stellte sich allerdings heraus, dass der Ein- und Ausfahrmechanismus aufgrund von Bodenunebenheiten nicht gut funktionierte. Mehrere Verbesserungsversuche schlugen fehl.
Der Messeveranstalter verweigerte daraufhin die Zahlung des noch ausständigen Teils des Kaufpreises, die Lieferantin erhob Kaufpreisklage.

Auf das Vertragsverhältnis ist das UN-Kaufrechtsübereinkommen (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) anzuwenden. Dabei handelt es sich um ein Übereinkommen, das für den internationalen Warenkauf Regeln enthält, die in ihrem Anwendungsbereich das jeweilige nationale Recht verdrängen.

Im konkreten Verfahren war (unter anderem) die Rechtsfrage zu klären, ob der Besteller (also der Messeveranstalter) neben den Rechtsbehelfen, die das UN-Kaufrecht für den Fall der Schlechterfüllung vorsieht (Nachbesserung, Preisminderung und Vertragsauflösung), zusätzlich nach nationalem österreichischen Recht den Vertrag wegen eines Irrtums über eine Eigenschaft der Kaufsache anfechten konnte.

In der juristischen Literatur wurden zum Verhältnis des UN-Kaufrechts zu nationalem Irrtumsrecht zwei Meinungen vertreten: Nach der einen Meinung handelt es sich bei der Frage, ob ein Vertragspartner irrte, um eine Frage der Wirksamkeit des Vertragsabschlusses, die nicht vom UN-Kaufrecht geregelt ist, sodass eine Irrtumsanfechtung nach nationalem Recht zusätzlich zu den Rechtsbehelfen des UN-Kaufrechts möglich ist. Diese Ansicht vertrat der Messeveranstalter.
Nach der anderen Ansicht betrifft die Vertragsanfechtung wegen Irrtums über eine Eigenschaft der Kaufsache die Rechtsfolgen einer Schlechterfüllung, sodass nur das UN-Kaufrecht anzuwenden ist. Diese Ansicht vertrat die Lieferantin des Tribünensystems.

Die Frage kann deshalb relevant sein, weil die Voraussetzungen für die Rechtsbehelfe nach dem UN-Kaufrecht und für die Irrtumsanfechtung nach österreichischem Recht nicht ident sind.

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass bei einem Irrtum über die Beschaffenheit des Kaufobjekts nur das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt. Eine zusätzliche Anwendung des nationalen österreichischen Irrtumsrechts ist ausgeschlossen.

Im konkreten Fall konnte über den vom Messeveranstalter erklärten Vertragsrücktritt noch nicht entschieden werden, weil noch nicht alle notwendigen Fakten festgestellt waren. Der Oberste Gerichtshof ordnete deshalb eine Verfahrensergänzung durch das erstinstanzliche Gericht an.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 28.07.2026, 22:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/un-kaufrecht-und-irrtumsanfechtung-nach-oesterreichischem-recht/)

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