Zur Anerkennung einer „konkreten“ Berufskrankheit nach § 148e Abs 2 BSVG
Dass ein beim Kläger aufgetretenes malignes Melanom („schwarzer Hautkrebs“) nach den Klagebehauptungen durch berufliche UV-Exposition aufgetreten ist, steht der Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nicht von vornherein entgegen.
Der Kläger war seit seiner Kindheit, zunächst bei der Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern und später bei seiner Tätigkeit als Landwirt sehr viel der Sonne ausgesetzt. Er hatte über 100, teils auch blasige, Sonnenbrände. 2023 trat an seiner linken Schulter – ohne Vorerkrankung – ein in der Folge chirurgisch entferntes malignes Melanom auf. Er begehrt die Feststellung, dass es sich dabei um eine Berufskrankheit handle.
Der beklagte Sozialversicherungsträger stand im Verfahren auf dem Standpunkt, § 148e Abs 2 BSVG komme nicht zur Anwendung, weil das maligne Melanom nicht „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen“ – also zielgerichtet eingesetzte Arbeitsmittel – entstanden sei.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision des Klägers folge und hob die Urteile der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nach § 148e Abs 2 BSVG setze nicht voraus, dass die Erkrankung auf die schädliche Einwirkungen durch solche Stoffe oder Strahlen zurückzuführen sei, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit als Arbeitsmittel eingesetzt worden seien. Erforderlich seien nur Einwirkungen (durch Stoffe oder Strahlen), die typischer Teil der beruflichen Tätigkeit seien. Der Klage auf Feststellung eines durch natürliche UV-Strahlung ausgelösten malignen Melanoms als Berufskrankheit iSd § 148e Abs 2 BSVG sei daher nicht schon von vornherein die Grundlage entzogen.