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Arbeitsrechtliche Folgen bei Tod eines GmbH-Geschäftsführers

 
 

Es besteht keine Verpflichtung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, für den Fall seines plötzlichen Ablebens Vorsorge zu treffen.

Die Klägerin war die einzige Arbeitnehmerin der beklagten GmbH. Deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer verstarb unerwartet nach einem etwa einmonatigen Spitalsaufenthalt, bei dem er in ein Koma versetzt worden war. Die Klägerin arbeitete noch etwa zwei Monate weiter, ehe sie aufgrund unterbliebener Gehaltszahlungen ihren Austritt erklärte. Während dieser Zeit war für die Beklagte kein Geschäftsführer bestellt und auch die Verlassenschaft nach dem einzigen Gesellschafter war unvertreten.

Der Oberste Gerichtshof verwies zunächst darauf, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kündigungsentschädigung ein Verschulden der Arbeitgeberin am Austrittsgrund voraussetzt. Zur deshalb erforderlichen Prüfung, ob eine GmbH gegenüber ihren Arbeitnehmern verpflichtet ist, für den Fall des Ablebens ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers Vorsorge zu treffen, führte der Senat aus:

Aus einer allfälligen Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen, kann auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keine Verpflichtung zu solchen Maßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr hat das Gesetz selbst eine hinreichende Vorsorge für den Fall des Fehlens eines Geschäftsführers getroffen. In § 15a GmbHG ist nämlich für diesen Fall die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorgesehen. Zu einer darauf abzielenden Antragstellung sind auch die Arbeitnehmer der GmbH befugt.
Aus dem Arbeitsverhältnis ist zwar keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Beantragung eines Notgeschäftsführers abzuleiten. Umgekehrt kann allein aus der fehlenden Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer solchen Antragstellung aber auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht auf seine Verpflichtung geschlossen werden, Vorkehrungen für sein völlig unerwartetes Ableben zu treffen.
Eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Lebensgefahr schon zu Lebzeiten Vorkehrungen für die Entgeltfortzahlung im Fall seines Ablebens hätte treffen müssen, besteht nicht.

Die GmbH kann sich – so der Senat weiter – auf den Umstand berufen, dass auch ihre einzige Gesellschafterin nicht handlungsfähig war. Solange nach dem Ableben des Alleingesellschafter-Geschäftsführers für die Verlassenschaft kein Vertreter bestellt war und diese Alleingesellschafterin der GmbH daher an der Bestellung eines neuen Geschäftsführers gehindert war, kann aus einem Verstoß gegen § 15 Abs 1 GmbHG kein Verschuldensvorwurf zu Lasten der GmbH als Arbeitgeberin abgeleitet werden.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 22.07.2026, 22:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/arbeitsrechtliche-folgen-bei-tod-eines-gmbh-geschaeftsfuehrers/)

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