Vorabentscheidungsersuchen zur Zuständigkeit nach der EuInsVO für Anfechtungsklage nach Abtretung zwischen Insolvenzverwaltern
Der OGH legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist Art 6 Abs 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft A nach Art 3 der Verordnung eröffnet worden ist, auch dann für eine Anfechtungsklage zuständig sind, wenn nicht der Insolvenzverwalter der Gesellschaft A die Klage einbringt, sondern der Insolvenzverwalter der mit der Gesellschaft A verbundenen Gesellschaft B, über deren Vermögen im selben Mitgliedstaat das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wenn beide Insolvenzverwalter darüber übereingekommen sind, dass der Anfechtungsanspruch vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft B geltend gemacht werden und der erstrittene Betrag zwischen beiden Insolvenzmassen aufgeteilt werden soll, weshalb der Insolvenzverwalter der Gesellschaft A seine Anfechtungsansprüche dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft B abtrat?