Versicherungsstreit um „Bewohnen beziehungsweise Benutzen“
Zur 72-Stunden-Klausel in der Leitungswasserversicherung
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über sein Eigenheim abgeschlossen, der auch Leitungswasserschäden umfasst. Nach Art 3 der zwischen den Streitteilen vereinbarten Allgemei-nen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS; Fassung 2009) ist die Beklagte bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvor-schriften leistungsfrei. Die ebenfalls vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasser-versicherung (AWB; Fassung 2009) hielten weiters fest:
„In länger als 72 Stunden nicht bewohnten beziehungsweise nicht benutzten Baulichkeiten sind die was-serführenden Anlagen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Eine fallweise Begehung der Baulichkeiten genügt nicht. Das Gleiche gilt für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen. …“
Der Kläger befand sich ab 12.4.2024 für 14 Tage auf Urlaub. Die Hauptwasserzufuhr in seinem Haus sperrte er nicht ab. Während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit suchte seine – in unmittelbarer Nachbarschaft wohnende und den Kläger auch sonst nahezu täglich besuchende – Tochter gemein-sam mit ihrem 3-jährigen Sohn das Haus des Klägers alle zwei Tage auf, um Nachschau zu halten, die Pflanzen im Ober- und Erdgeschoß zu gießen, die Post zu übernehmen, den E-Mail-Eingang des Klä-gers zu prüfen und anfangs des Urlaubs auch noch, um Wäsche zu waschen. Ihr Sohn spielte wäh-renddessen im Spielzimmer. Am 13.4. und 15.4.2024 bemerkte sie bei ihren Tätigkeiten im Haus nichts Auffälliges. Am 17.4.2024 stellte sie einen – zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 15.4. und 17.4.2024 eingetretenen – Schaden aufgrund von ausgetretenem Leitungswasser fest.
Der Kläger begehrte den Ersatz eines Teilbetrags der von ihm aufgewendeten Sanierungskosten. Er habe keine Obliegenheitsverletzung zu vertreten, weil sein Haus während des Urlaubs von seiner Toch-ter benutzt worden sei, sodass er die wasserführenden Anlagen nicht absperren habe müssen.
Die Beklagte wendete eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung ein, weil der Kläger die Wasserzufuhr nicht abgesperrt habe. Die bloß fallweise Begehung durch die Tochter während seiner Abwesenheit sei keine „Benutzung“ des Eigenheims iSd Versicherungsbedingungen.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Im Sinne der Auslegung durch die Vorinstanzen ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass der in Artikel 5.2. AWB verwendete Begriff „beziehungsweise“ als Hinweis auf ein alternatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist. Demnach verlangen die vorliegenden Versicherungsbedingungen entweder ein „Be-wohnen“ oder ein „Benutzen“ der Baulichkeit, widrigenfalls den Versicherungsnehmer die Verpflichtung trifft, bei einer länger als 72 Stunden dauernden Abwesenheit alle wasserführenden Anlagen abzusper-ren. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich – ausgehend von dieser Auslegung und unter Bezugnahme auf die Entscheidung 7 Ob 74/24v – bei den Besuchen der Tochter während der Abwe-senheit des Klägers nicht bloß um eine „fallweise Begehung“, sondern um ein „Benutzen“ der versi-cherten Baulichkeit handle, sodass der Kläger der Obliegenheit nach Artikel 5.2. AWB entsprochen habe, ist nicht korrekturbedürftig.