Konkurrenzklausel im Schafspelz
Der Oberste Gerichtshof beurteilt eine „Mitarbeiterschutzklausel“ im Einzelfall als Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG.
Eine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG ist nach dem Gesetz eine „Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel)“.
In der vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden (im Vertrag so bezeichneten) „Mitarbeiterschutzklausel“ wurde der Dienstnehmer verpflichtet, während 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine Arbeitnehmer des Dienstgebers oder „verbundener“ Unternehmen zum Zweck der Anbahnung von Geschäften zu kontaktieren oder diese abzuwerben sowie keine Mitarbeiter des Dienstgebers in welcher Form auch immer zu beschäftigen oder zu beauftragen. Ein Verstoß gegen die Mitarbeiterschutzklausel sollte aber auch dann vorliegen, wenn der Dienstnehmer versucht, Arbeitnehmer des Dienstgebers für seinen neuen Dienstgeber zu gewinnen, oder wenn der neue Dienstgeber diese kontaktiert, einstellt oder in einer anderen Form beschäftigt oder beauftragt.
Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass die Frage, ob eine solche Vertragsklausel als „Konkurrenzklausel“ zu behandeln ist, nicht von der Bezeichnung der Klausel abhängt, sondern nach ihrem Inhalt zu beurteilen ist. Wenn die Klausel daher – wie hier ganz klar – als Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers aufzufassen ist, so ist sie als „Konkurrenzklausel“ den §§ 36 f AngG zu unterstellen und kann nur unter den dort genannten Vorgaben den Dienstnehmer zur Zahlung der Konventionalstrafe verpflichten.