Elektronische Zustellung an eine nicht mehr aktuelle E-Mail-Adresse
Der Oberste Gerichtshof befasst sich eingehend mit der Frage, ob eine elektronische Zustellung (§§ 28 ff ZustG) an eine dem Zugriff des Empfängers entzogene E-Mail-Adresse wirksam ist.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 176.418,55 EUR. Der Auftrag zur Klagebeantwortung und das spätere Versäumungsurteil wurden der beklagten Unternehmerin nach den Vorschriften der §§ 28 ff ZustG elektronisch zugestellt. Die elektronischen Verständigungen (§ 35 ZustG) erfolgten an die im Teilnehmerverzeichnis für die Beklagte hinterlegte E-Mail-Adresse. Tatsächlich wird diese E-Mail-Adresse aber mittlerweile von einem anderen Unternehmen genutzt, sodass die Beklagte keinen Zugriff mehr darauf hatte und sich deshalb nicht am Verfahren beteiligen konnte.
Das Erstgericht hob die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils auf, weil die Zustellungen nicht rechtswirksam gewesen seien.
Das Rekursgericht erachtete die Zustellungen hingegen als rechtswirksam, weil die Beklagte eine Änderung ihrer E-Mail-Adresse gegenüber dem Teilnehmerverzeichnis bekanntgeben hätte müssen (§ 28b Abs 2 ZustG).
Der Oberste Gerichtshof ging von der Unwirksamkeit der Zustellungen aus und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
Gemäß § 35 Abs 7 Z 1 ZustG gilt die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. Gemäß § 28b Abs 2 ZustG hat der Teilnehmer über das Anzeigenmodul Änderungen unter anderem der elektronischen Adresse (§ 28 b Abs 2 Z 4 ZustG) dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben.
Nach § 8 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Abs 1). Wenn so eine Mitteilung unterlassen wird, ist eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Abs 2).
In den Entscheidungsgründen befasste sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit diesen Bestimmungen und setzte sich mit den dazu vom Verwaltungsgerichtshof und mehreren Oberlandesgerichten bereits ergangenen, eine wirksame Zustellung bei Verletzung der Bekanntgabeverpflichtung nach § 28b Abs 2 ZustG bejahenden Entscheidungen sowie den Stellungnahmen der Literatur auseinander.
Seine Ergebnisse fasste der Senat in folgenden Rechtssätzen zusammen:
Nach der Absicht des Gesetzgebers ist § 35 Abs 7 Z 1 ZustG dahin auszulegen, dass es nicht auf die subjektive Kenntnis, sondern auf die objektive Kenntnisnahmemöglichkeit ankommt, sodass die Zustellwirkungen nur dann nicht eintreten, wenn der Empfänger die elektronische Verständigung tatsächlich nicht abrufen konnte.
Da die Vorschriften über die Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis keine dem § 8 Abs 2 ZustG entsprechende Rechtsfolge vorsehen, ändert der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Änderung der elektronischen Adresse nach § 28b Abs 2 ZustG nichts daran, dass eine elektronische Zustellung nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG unwirksam ist, wenn der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis erlangen konnte.