Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Wertsicherungsklausel im Mietvertrag

 
 

An die Stelle einer teilweise unzulässigen Wertsicherungsklausel im Mietvertrag tritt das zwingende (Miet-)Recht.

Der Mieter begehrte von der beklagten Vermieterin die Rückzahlung zu viel bezahlten Mietzinses, weil die vereinbarte Wertsicherungsklausel unwirksam sei.
Das Berufungsgericht wies das Zahlungsbegehren ab. Zwar sei die vertragliche Vereinbarung über die Vorschreibung und Fälligkeit der Wertsicherungsbeträge unwirksam. Die den erhöhten Mietzinsvorschreibungen zugrundeliegende Valorisierungsvereinbarung sei davon aber unabhängig und könne wirksam bestehen bleiben.
Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision des Klägers nicht Folge.
Die Klausel ist teilbar, weil die Vereinbarung über die Bedingungen der Wertsicherung einerseits und über die Modalitäten der Geltendmachung der erhöhten Beträge andererseits jeweils einen eigenen Regelungsbereich haben. Die zulässig vereinbarte Valorisierung wird mit Wegfall der Bestimmungen über deren Geltendmachung nicht undurchführbar. Aus der zwingenden Bestimmung des § 16 Abs 9 MRG ergeben sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des erhöhten Mietzinses, die an die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel treten.
Dem steht die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen, wonach ein nationales Gericht nur ausnahmsweise befugt ist, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Vertragsklausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen. § 16 Abs 9 MRG geht der Vereinbarung vor, soweit darin zu Lasten des Mieters vom Gesetz abgewichen wurde.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 08.06.2026, 19:06
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wertsicherungsklausel-im-mietvertrag/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710