Unterhaltsvorschuss und Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
Langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn der RL 2003/109, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, sind den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt.
Der Minderjährige ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.
Die Vorinstanzen gewährten den Minderjährigen monatliche Unterhaltsvorschüsse.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und hielt fest:
Langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn der RL 2003/109 sind gemäß Art 11 Abs 1 lit d RL 2003/109 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinn des nationalen Rechts grundsätzlich wie eigene Staatsbürger zu behandeln; die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung bei Sozialhilfe und Sozialschutz nach Art 11 Abs 4 RL 2003/10 nur auf die Kernleistungen beschränken. Der Unterhaltsvorschuss ist als solche Kernleistung einzustufen. Daraus folgt, dass dem Minderjährigen Unterhaltsvorschuss im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist.