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Russland-Sanktionen: Teilnahmerecht der sanktionierten Aktionärin an der Hauptversammlung ist „eingefroren“

 
 

Der OGH setzt wichtige Klarstellungen des EuGH um.

Die klagende Gesellschaft mit Sitz in der Russischen Föderation ist Aktionärin der beklagten Europäischen Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich. Die klagende Aktionärin wird von einer der EU-Sanktionsverordnung 2014 (Verordnung [EU] Nr 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen) unterliegenden Person kontrolliert.
Sie wurde zur Teilnahme an der Hauptversammlung der beklagten SE am 24. 6. 2022 nicht zugelassen, weil ihre Aktionärsrechte aufgrund der Sanktionen „eingefroren“ seien.
Die Aktionärin erhob eine Beschlussanfechtungsklage, mit der sie mehrere in der Hauptversammlung gefasste Beschlüsse – über die Entlastung des Vorstands, Kapitalmaßnahmen sowie die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder und deren Wahl – anfocht.

Der Oberste Gerichtshof stellte am 18. 2. 20125 zur Aktenzahl 6 Ob 69/24a ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Er ersuchte den EuGH um Auslegung der Sanktionsverordnung, um den Umfang des „Einfrierens“ der Rechte eines sanktionierten Aktionärs abzuklären. Angefragt wurde, ob ein der Sanktionsverordnung unterliegender Aktionär an der Hauptversammlung teilnehmen darf, weiters, ob sein Stimmrecht unabhängig vom Inhalt der Beschlussanträge eingefroren ist oder ob es auf den konkreten Inhalt der Anträge ankommt.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 12. 3. 2026, C-465/24, SBK Art Limited, aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des niederländischen Höchstgerichts über die Auslegung der Sanktionsverordnung. Er sprach aus, dass ein sanktionierter Gesellschafter „kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen“ von der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen ist. Damit waren auch die vom OGH gestellten Fragen beantwortet.

Der OGH zog daraufhin sein Vorabentscheidungsersuchen zurück und entschied über die Beschlussanfechtungsklage (Weiterführung des Verfahrens unter der Aktenzahl 6 Ob 60/26f): Die Klage der Aktionärin wurde abgewiesen, weil sie zu Recht von der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Abstimmung ausgeschlossen worden war. Nur das Recht, eine Beschlussanfechtungsklage zu erheben, ist nicht „eingefroren“. Die sanktionierte Aktionärin durfte die Klage also erheben; sie war allerdings nicht erfolgreich.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 15.05.2026, 10:05
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/russland-sanktionen-teilnahmerecht-der-sanktionierten-aktionaerin-an-der-hauptversammlung-ist-eingefroren/)

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