Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

„Diebstahl“ von Bitcoins?

 
 

Der Kläger hatte in der Vergangenheit Bitcoins erworben. Für den Zugriff darauf verwendete er eine physische Hardware-Wallet. Dabei besteht die Möglichkeit, durch Verwendung einer Wiederherstellungsphrase auch ohne das Gerät auf das gesamte Kryptoguthaben zuzugreifen. Im März 2024 verwendete der Kläger auf seinem PC unbewusst eine Schadsoftware, die es unbekannten Tätern ermöglichte, auf seine Hardware-Wallet zuzugreifen. Nachdem er von der Schadsoftware aufgefordert worden war, die Wiederherstellungsphrase einzugeben, was er auch tat, war ihm ein Zugriff nicht mehr möglich. Im Weiteren gelang es den Tätern, dessen Bitcoins auf Drittkonten zu transferieren.

Der Kläger begehrte aus seinem Haushaltsversicherungsvertrag den Ersatz der transferierten Bitcoins. Indem sich die Täter durch die Betrugssoftware Zugang zu dem in der Hardware-Wallet physisch integrierten Private-Key verschafft und diesen zum Verbringen der Bitcoins verwendet hätten, liege ein Einbruchdiebstahl im Sinn der Versicherungsbedingungen vor.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung:
Ein „einfacher Diebstahl“ liegt nach Art 20.4.1.4. ABHP 2011 vor, wenn der Täter versicherte Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruchdiebstahl oder eine Beraubung vorliegt. Dieser Tatbestand ist dahin auszulegen, dass der Täter eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers verwirklicht. Dem Kläger wurde hier kein physischer Gegenstand entwendet. Die Schadsoftware diente auch nicht dazu, in die Wohnung des Klägers einzudringen. Sie wurde vielmehr verwendet, um ihm zunächst seine Zugangsdaten zum Kryptoguthaben sowie die Wiederherstellungsphrase zu entlocken. Der Zugriff auf das auf der Blockchain befindliche Kryptoguthaben erfolgte erst in einem weiteren Schritt durch den Täter selbst unter Verwendung dieser erlangten Daten. Darin liegt jedoch keine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft und somit kein „einfacher Diebstahl“ nach Art 20.4.1.4. ABHP 2011.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 27.04.2026, 12:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/diebstahl-von-bitcoins/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710