Unfall bei einem Workshop für Feuerspucken
Der Kläger ist Mitglied eines Perchten-Vereins, welcher einen Workshop für Feuerspucken veranstaltete. Er nahm während der praktischen Übungen einen Schluck brennbarer Flüssigkeit (Pyrofluid) in den Mund und wollte diese mit einer in seiner Hand haltenden Fackel beim Ausspucken anzünden. Noch bevor er zum Ausspucken kam, verschluckte er sich mit dem im Mund befindlichen Pyrofluid, sodass dies durch ein Einatmen in den Lungenbereich gelangen konnte. Nach dem Vorfall entwickelte der Kläger einen starken Hustenreiz und wurde am nächsten Tag ins Krankenhaus eingeliefert, wo eine Lipid-Pneumonie diagnostiziert wurde.
Der Kläger begehrt Zahlung aus seinem Unfallversicherungsvertrag. Die beklagte Versicherung bestritt das Vorliegen eines Unfalls.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision teilweise Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 9.612,11 EUR sA.
Bei einem Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen handelt es sich um ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person wirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Der Begriff grenzt körperinterne Vorgänge vom Unfallbegriff aus, die regelmäßig Krankheiten oder degenerativen Zuständen mit Krankheitswert und damit der Krankenversicherung zuzurechnen sind. In diesem Sinn ist jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen als Unfall anzusehen. Insoweit sind auch Vorgänge nicht ausgeschlossen, die unter Mitwirkung körperinterner Vorgänge, beispielsweise einer allergischen Reaktion, zu einer Gesundheitsschädigung führen.
Im vorliegenden Fall liegt das von außen auf den Körper wirkende Ereignis darin, dass die brennbare Flüssigkeit in den Lungenbereich des Klägers gelangte. Nicht das Verschlucken des Klägers an sich, sondern der Kontakt des Pyrofluids mit dem Lungenbereich aufgrund des versehentlichen Aspirierens der Flüssigkeit ist als Unfallereignis zu qualifizieren, wodurch der Kläger unfreiwillig die festgestellte Gesundheitsschädigung erlitt. Dass an diesem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis auch ein Verschlucken der Flüssigkeit mitwirkte, schließt einen Unfall nicht aus. Das die schadensstiftende Kausalkette auslösende Ereignis bestand hier nicht lediglich in einem körperinternen Vorgang, sondern in der versehentlichen, nicht bestimmungsgemäßen Einwirkung einer von außen zugeführten, körperfremden Flüssigkeit auf die Atemwege und den Lungenbereich.