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Prozesskostensicherheit kann bei Bedarf jederzeit erhöht werden

 
 

Anders als Anträge auf erstmaligen Erlag einer aktorischen Kaution ist ein Ergänzungsantrag nach § 62 Abs 2 ZPO an keine Frist gebunden

Das Erstgericht trug der aserbaidschanischen Klägerin im zweiten Rechtsgang auf, die schon erlegte Sicherheitsleistung für Prozesskosten von 100.000 EUR auf 300.000 EUR zu ergänzen, weil der Beklagten bisher bereits rund 200.000 EUR an Kosten entstanden seien und weitere Kosten in einem umfangreichen Verfahren zu erwarten seien.

Das Rekursgericht wies den Ergänzungsantrag der Beklagten als verspätet zurück. Der Antrag hätte unverzüglich gestellt werden müssen. Die bisherige Sicherheit sei bereits mit der Berufung der Beklagten aufgebraucht gewesen. Dennoch habe sie im zweiten Rechtsgang einen Schriftsatz eingebracht und an einer Verhandlung teilgenommen, bevor sie den Ergänzungsantrag gestellt habe.

Der Senat stellte die Entscheidung des Erstgerichts aus folgenden Überlegungen wieder her:

Grundsätzlich kann der Beklagte bei einem ausländischen Kläger beantragen, dass das Gericht diesen zum Erlag einer Sicherheit für die dem Beklagten wahrscheinlich aufzuwendenden Prozesskosten verpflichtet (§ 57 ZPO). Liegen die Voraussetzungen schon bei Verfahrenseinleitung vor, muss der Beklagte den Antrag bei sonstigem Ausschluss stellen, bevor er sich in den Streit einlässt. Treten die Voraussetzungen erst im Laufe des Verfahrens ein, muss der Beklagte die Kaution in der unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung fordern. Auf den Kenntnisstand des Beklagten vom Vorliegen der Voraussetzungen kommt es dabei nicht an.

Das Gericht legt die Höhe der Kaution nach freiem Ermessen fest, wobei es sich an Kosten sämtlicher Instanzen bei durchschnittlichem Verfahrensverlauf orientiert.

Wenn sich im Laufe des Rechtsstreites ergibt, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, kann der Beklagte einen Ergänzungsantrag stellen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. Dieser Antrag ist nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes an keine Frist gebunden. Auch nach dem Gesetzeszweck ist für den Ergänzungsantrag keine Frist erforderlich. Während das Verfahren ruht, bis der Kläger die erstmalige Kaution erlegt, tritt durch einen Ergänzungsantrag kein Verfahrensstillstand ein. Wartet der Beklagte mit einem Ergänzungsantrag zu, hat der Kläger daher dadurch keine Nachteile, während der Beklagte die Uneinbringlichkeit der inzwischen entstehenden Prozesskosten riskiert.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 04.03.2026, 07:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/prozesskostensicherheit-kann-bei-bedarf-jederzeit-erhoeht-werden/)

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