Wenn die „virtuelle Leine“ reißt
Zur Haftung eines Hundehalters für einen nicht an der Leine geführten Hund.
Die Klägerin führte den Hund ihrer Tochter im Bereich des Parkplatzes einer Ferienwohnung, die sie von der Beklagten gemietet hatte, an der Leine. Dieser Bereich befand sich auf der Liegenschaft der Beklagten. Die Beklagte ging mit ihrem Hund zur selben Zeit in Richtung des Parkplatzes, wobei der – nicht angeleinte – Hund zunächst teils neben und teils wenige Meter vor ihr lief. Beim Umrunden einer Hausecke verlor die Beklagte ihren Hund, der bereits um die Ecke gebogen war und sich schon im Bereich des PKWs der Klägerin befand, zumindest für wenige Sekunden aus den Augen. Der Hund der Beklagten rannte auf den Hund der Klägerin zu, packte diesen im Bereich des Genicks und zerrte ihn von der Klägerin weg. Diese ließ die Hundeleine nicht los, wodurch sie mitgerissen wurde und zu Boden stürzte. Die Klägerin erlitt dabei einen Keilkompressionsbruch des XII. Brustwirbels, welcher in mindestens 34° Fehlstellung verheilte.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von ua Schmerzengeld, Heilungskosten und Pflegekosten sowie die Feststellung der Haftung für künftige Folgen des Unfalls. Die Beklagte habe die objektiv gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung ihres Hundes nicht eingehalten, weil sie ihn ohne Leine herumlaufen habe lassen.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, bei ihrem Hund habe es vor diesem Vorfall keine Anzeichen eines aggressiven Verhaltens (auch nicht gegenüber anderen Hunden) gegeben. Der Aufsichtspflicht könne auch unangeleint durch eine sog „virtuelle Leine“ entsprochen werden. Ihr Hund sei auch ganz besonders gehorsam. (Ein Mitverschulden der Klägerin wegen des Festhaltens der Leine wurde von der Beklagten bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen, und war daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.)
Die Vorinstanzen bejahten eine Haftung der Beklagten als Hundehalterin und gaben dem Zahlungsbegehren teilweise, dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück und erachtete die Entscheidungen der Vorinstanzen als vertretbar. Dabei knüpfte er an die bereits ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB an. Welche Maßnahmen ein Tierhalter bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres setzen muss, um die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Dabei dürfen die Anforderungen an den Tierhalter nicht überspannt werden. Das Maß der Sorgfaltspflichten hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Aufsicht über einen Hund, insbesondere bei Spaziergängen im freien Gelände, muss nicht immer darin bestehen, dass er an die Leine gelegt wird, sondern es genügt, dass ihn die Aufsichtsperson, wenn er den Befehlen gehorcht, stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten. Wesentlich ist, dass es dem Halter möglich ist, das Verhalten seines Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen. Diese Möglichkeit hatte die Beklagte aber nach den Feststellungen nicht mehr, nachdem sie – wenn auch nur für wenige Sekunden – ihren Hund aus den Augen verloren hatte. Eine Haftung eines Hundehalters für das Verhalten eines nicht angeleinten Hundes setzt auch nicht stets ein vorangegangenes gefahrträchtiges Verhalten des Hundes oder einen schon stattgefundenen Schadensfall voraus. Vielmehr müssen auch als gutmütig bekannte Hunde beaufsichtigt werden (kein „Freibiss“).