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Transparenz von Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren

 
 

Verlangt eine Bank für einen Immobiliarkredit neben einer „Bearbeitungsgebühr“ zusätzlich „Einmalkosten“ in Form einer Eintragungsgebühr, einer Liegenschaftsbesichtigungsgebühr und einer Treuhänderabwicklungsgebühr, so bringt sie deutlich erkennbar zum Ausdruck, dass sie mit den Einmalkosten nur den zusätzlichen Aufwand abgegolten haben will, der im Zusammenhang mit der hypothekarischen Sicherstellung eines Kredits anfällt. Eine solche Klausel ist transparent, weil dem Verbraucher klar ist, dass sich die beiden Gebührenkategorien nicht überschneiden.

Die beiden Kläger nahmen bei der beklagten Bank im Jahr 2017 einen Hypothekarkredit über 426.000 EUR auf, um damit den Ankauf eines Reihenhauses, das gleichzeitig als Pfand diente, zu finanzieren. Im Kreditvertrag verpflichteten sich die Kläger, eine „Bearbeitungsgebühr“ von 9.450 EUR sowie weitere „Einmalkosten“ von 5.088 EUR zu zahlen. In einer Beilage zum Kreditvertrag gab die Beklagte bekannt, dass die „Einmalkosten“ die gerichtliche Eintragungsgebühr von 4.680 EUR sowie weitere Gebühren von zusammen 480 EUR für die Besichtigung der Liegenschaft und die Abwicklung des Kaufvertrags über einen Treuhänder umfasst.

Die Kläger begehrten mit ihrer Klage die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr. Sie erachteten die zugrunde liegende Vereinbarung („Gebührenklausel“) als intransparent, weil sich daraus nicht ableiten lasse, wofür die „Bearbeitungsgebühr“ verrechnet werde. Zudem liege nahe, dass sich diese Gebühr mit der Liegenschaftsbesichtigungs- und der Treuhandabwicklungsgebühr überschneide und somit derselbe Aufwand doppelt verrechnet werde.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Das Höchstgericht stellte klar, dass Maßstab für die Prüfung der Transparenz einer Klausel das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers ist. Für einen solchen Verbraucher ist ausreichend klar, dass eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung eines jeden Kredits zu zahlen ist. Wird nur eine Bearbeitungsgebühr vereinbart, so kommen Überschneidungen mit anderen Gebührenkategorien von vornherein nicht in Betracht. Werden dagegen mehrere „Entgelte“ vereinbart, so ist zwar nicht jede Einzelleistung gesondert aufzulisten. Es müssen aber Leistungskategorien (Gebührenkategorien) gebildet werden, damit der Verbraucher verstehen kann, welche geschuldete Leistung bzw welcher Aufwand welchem „Entgelt“ (welcher Gebühr) zuzuordnen ist. Maßgebend ist, ob der informierte und verständige Durchschnittsverbraucher überprüfen kann, welche „Leistungen“ (Tätigkeiten) und welcher Aufwand mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden und ob sich diese mit jenen anderer Gebührenkategorien überschneiden.

Davon ausgehend beurteilte der Oberste Gerichtshof die zu prüfende Klausel über die Kreditbearbeitungsgebühr, die lediglich zwei auch sprachlich klar voneinander abgegrenzte Gebührenkategorien aufweist, als transparent. Bei den konkret aufgezählten Einzelpositionen „Eintragungsgebühr, Liegenschaftsbesichtigungsgebühr und Treuhänderabwicklungsgebühr“ handelt sich klar verständlich um Kosten, die typischerweise nur bei hypothekarisch besicherten Krediten entstehen, wobei einem informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher das Wesen solcher Kredite durchaus geläufig ist. Diese Einzelpositionen fallen auch für den Verbraucher erkennbar in dieselbe Leistungskategorie, nämlich die Bewertung und Einverleibung des Pfandrechts sowie die (bücherliche) Abwicklung des Kaufvertrags unter Mitwirkung der den Kaufpreis kreditierenden Bank. Diese Leistungen können vom Aufwand, der von der Bearbeitungsgebühr erfasst wird, somit ausreichend deutlich abgegrenzt werden.
Einem verständigen Verbraucher ist anhand der vorliegenden Klausel klar, dass mit der „Bearbeitungsgebühr“ Tätigkeiten der Bank abgegolten werden, die bei jedem Verbraucherkredit anfallen (zB Bonitätsprüfung, Beratung und Dokumentation), während die Einmalkosten zusätzliche, nur im Zusammenhang mit der hypothekarischen Sicherstellung des Kredits anfallende besondere Leistungen und Aufwendungen abdecken. Der aufmerksame und verständige Verbraucher kann somit eindeutig nachvollziehen, dass mit der „Bearbeitungsgebühr“ und den „Einmalkosten“ unterschiedliche Tätigkeiten der Bank abgegolten werden, die der jeweiligen Gebührenkategorie zuordenbar sind und sich nicht überschneiden.

Darüber hinaus stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass die Tätigkeiten der Bank, die mit einer „Bearbeitungsgebühr“ abgegolten werden, in Wirklichkeit keine „Leistungen“ sind, die die Bank dem Kunden (Verbraucher) aus dem Kreditvertrag schuldet. Dementsprechend handelt es sich bei der „Bearbeitungsgebühr“ um kein (Zusatz-)Entgelt, sondern um einen Aufwandsersatz.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 23.04.2026, 10:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/transparenz-von-klauseln-ueber-kreditbearbeitungsgebuehren/)

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