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Verfassungskonformität des § 12 Abs 3 VersVG?

 
 

Der Oberste Gerichtshof beantragt beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 12 Abs 3 VersVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG bewirkt eine Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern, denen gegenüber Ansprüche regelmäßig bis zum Ablauf der Verjährungsfrist durchgesetzt werden können. Diese zu Gunsten des Versicherers geschaffene Position deckt sich mit dessen umfassender Befugnis, über die Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG zu disponieren. Die Bestimmung privilegiert den Versicherer zudem nicht nur gegenüber anderen Schuldnern, sondern auch gegenüber dem Versicherungsnehmer als eigenem Vertragspartner und typischerweise schwächere Vertragspartei.

Der Oberste Gerichtshof hegt Bedenken, ob diese Differenzierung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes eine sachliche Rechtfertigung findet. Dem Interesse des Versicherers an einer möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung wird bereits durch andere Regelungen Rechnung getragen. § 12 Abs 3 VersVG dient zudem zwar der Wahrung des Vermögensüberblicks für den Versicherer und indirekt – unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungsgeschäfts – dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers. Jedoch haben auch Unternehmer in anderen Branchen ungeachtet ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung bei strittigen Verbindlichkeiten mit dieser ungewissen Vermögenssituation zu kalkulieren.

Der Oberste Gerichtshof stellt daher an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die gesetzliche Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG idgF zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 15.11.2025, 10:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verfassungskonformitaet-des-%c2%a7-12-abs-3-versvg/)

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