Zur konkurrierenden Vertretungsbefugnis von KJHT und Elternteil im Unterhaltsverfahren
Doppelvertretungshandlungen liegen dann nicht vor, wenn der (spätere) Antrag des sonstigen gesetzlichen Vertreters einen anderen Bemessungszeitraum betrifft als der (frühere) Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
Die Minderjährigen (vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger) beantragten die Erhöhung des monatlichen Unterhalts ab 1. 7. 2024. Der Vater stimmte einer Neubemessung des Unterhalts teilweise zu und beantragte im Übrigen die Abweisung des Erhöhungsantrags. In der Folge äußerte sich die Mutter zu den Ausführungen des Vaters und beantragte überdies eine Nachberechnung des Kindesunterhalts für einen Zeitraum vor dem 1. 7. 2024.
Der Oberste Gerichtshof bejahte die Vertretungsbefugnis der Mutter für den von ihr gestellten Antrag: Gemäß § 208 Abs 2 ABGB ist der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) Vertreter des Kindes für die Festsetzung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt. Nach § 208 Abs 4 ABGB wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters dadurch jedoch nicht eingeschränkt (konkurrierende Vertretungsbefugnis), wobei zur Vermeidung einander widersprechender Vertretungsakte eine gegenseitige Verpflichtung besteht, einander über die (jeweiligen) Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen. Zudem wird die sinngemäße Geltung des § 169 ABGB angeordnet. § 169 Abs 1 ABGB bestimmt, dass in zivilgerichtlichen Verfahren nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt ist und dies – in Ermangelung einer Einigung oder Bestimmung durch das Gericht – jener ist, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
Hat daher der KJHT als Vertreter des Kindes nach § 208 Abs 2 ABGB die erste Verfahrenshandlung gesetzt, ist er gemäß § 208 Abs 4 iVm § 169 Abs 1 ABGB der alleinige gesetzliche Vertreter des Kindes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweiligen Antrag. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, im Unterhaltsbemessungsverfahren Doppelvertretungshandlungen zu vermeiden. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, dass Doppelvertretungshandlungen dann nicht vorliegen, wenn der (spätere) Antrag des sonstigen gesetzlichen Vertreters einen anderen Bemessungszeitraum betrifft als der (frühere) Antrag des KJHT. Daraus folgt, dass der KJHT Vertreter der Minderjährigen für den Erhöhungsantrag ab 1. 7. 2024 und die Mutter Vertreterin der Minderjährigen für den Erhöhungsantrag von 1. 11. 2023 bis 30. 6. 2024 ist. Die Vorinstanzen haben bislang nur über den vom KJHT gestellten Antrag abgesprochen. Das Erstgericht wird daher über den von der Mutter gestellten Erhöhungsantrag ein Verfahren abzuführen haben.