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Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

 
 

§ 241e Abs 1 StGB normiert keine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen

Mit Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht wurde die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er sich im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit wegen paranoider Schizophrenie zwei Bankomatkarten, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft hat, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde.
Die dagegen vom Betroffenen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof zurück.
Der Schöffensenat war nämlich – entgegen dem Vorbringen des Rechtmittelwerbers – zu Recht davon ausgegangen, dass das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB als Anlasstat für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB in Frage kommt. Der Gesetzgeber des BudgetbegleitG 2011 (BGBl I 2010/110) wollte mit der Neuschaffung des § 21 Abs 3 StGB reine Vermögensdelinquenz als Grund für eine Unterbringung ausschließen. Diese Einschränkung, welche durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (BGBl I 2022/223) übernommen wurde, bezieht sich nur auf die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB und somit nicht auf das im dreizehnten Abschnitt (Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln) enthaltene Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB. Außerdem schützt § 241e StGB nicht bloß das Rechtsgut fremdes Vermögen, sondern auch die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln.
Über die Gefährlichkeitsprognose, welche der Betroffene lediglich mit Berufung bekämpft hat, wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 20.06.2025, 08:06
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/strafrechtliche-unterbringung-in-einem-forensisch%e2%80%91therapeutischen-zentrum-wegen-entfremdung-unbarer-zahlungsmittel/)

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