Vorabentscheidungsersuchen zur Konvertierung von Fremdwährungskrediten
Die in Vorarlberg wohnhaften Kläger, ein Ehepaar, schlossen 2021 mit der beklagten österreichischen Bank einen Euro-Verbraucherkreditvertrag zur Finanzierung ihres Eigenheims ab. Der Erstkläger bezieht als Grenzgänger sein Einkommen in Schweizer Franken, die Zweitklägerin ihres in Euro.
Im Jahr 2023 erklärten die Kläger gegenüber der beklagten Bank, ihren Kredit in Schweizer Franken konvertieren zu wollen, was diese ablehnte.
Mit der Klage begehren sie, die Verpflichtung der Beklagten zur Konvertierung des Kreditvertrags per 30.6.2023 in Schweizer Franken zu in der Klage näher genannten Konditionen festzulegen.
Für den Erstkläger handle es sich bei dem Kreditvertrag um einen Fremdwährungskredit im Sinne der Art 4 und Art 23 Abs 1 lit a der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher, woraus er das Recht ableite, die Währungsumstellung zu begehren. Die Zweitklägerin plane, ihre Berufstätigkeit im Interesse der Kinderbetreuung zu unterbrechen, sodass in Zukunft das gesamte Familieneinkommen vom Erstkläger (in Schweizer Franken) beigesteuert werde.
Der Oberste Gerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen vor:
1. Ist Art 4 Z 28 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 dahin auszulegen, dass ein Fremdwährungskredit auch dann vorliegt, wenn zwei Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b dieser Vorschrift erfüllt?
2. Ist Art 23 der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredit durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b von Art 4 Z 28 der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung allein verlangen kann?
Falls die Frage 2. verneint wird:
3. Ist Art 23 der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredit durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b von Art 4 Z 28 der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung mit Zustimmung des anderen Verbrauchers oder gemeinsam mit ihm verlangen kann?