Ausgeschlossenheit von Rechtsmittelrichtern – § 43 Abs 3 StPO
Auf Grund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hatte sich der Oberste Gerichtshof mit Fragen zur Ausgeschlossenheit von Rechtsmittelrichtern zu befassen.
Ein Richter, der im selben Verfahren bereits an der Entscheidung über den Anklageeinspruch eines Angeklagten mitgewirkt hat, ist von der Entscheidung über eine während des folgenden Hauptverfahrens erhobene Beschwerde in Bezug auf die Festnahme dieses Angeklagten nicht ausgeschlossen, weil die zu treffende Rechtsmittelentscheidung nicht (endgültig) über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage, also die Schuldfrage, abzusprechen hat.