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Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zum Karfreitag

 
 

Der Oberste Gerichtshof ersucht den EuGH um Klarstellung der Unionsrechtskonformität der österreichischen Regelung, wonach der Karfreitag primär nur für die Angehörigen der evangelischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag ist.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten, einem privaten Unternehmen. Er gehört keiner der Kirchen an, für die das Arbeitsruhegesetz für den Karfreitag einen Feiertag bzw bei Erbringung von Arbeitsleistungen an diesem Tag einen Anspruch auf Feiertagszuschlag vorsieht. Für die von ihm am Karfreitag des Jahres 2015 erbrachte Arbeitsleistung wurde ihm daher von der Beklagten kein Feiertagsentgelt bezahlt. Dieses macht er im vorliegenden Verfahren geltend.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil in eine Klagestattgebung ab.

Nach dem Arbeitsruhegesetz ist der Karfreitag ausschließlich für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein Feiertag. An den EuGH wird die Frage gestellt, ob diese Sonderstellung gegenüber Arbeitnehmern, die den genannten Religionen nicht angehören, als unmittelbar diskriminierend wegen der Religion gegen Art 21 der Grundrechtecharta verstößt oder als Maßnahme zum Schutz der Freiheit der Religionsausübung bzw zur Gewährleistung der völliger Gleichstellung der Angehörigen der genannten Kirchen im Berufsleben gerechtfertigt ist. Weiters stellt sich die Frage nach den Folgen einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit.

Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 21:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorabentscheidungsersuchen-an-den-europaeischen-gerichtshof-zur-frage-ob-es-sich-beim-karfreitag-um-einen-feiertag-fuer-alle-arbeitnehmer-handeln-muss/)

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