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Justizpalast in Wien, Innenansicht Justizpalast in Wien, Innenansicht
 
 

Aufgaben

Oberstes Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

An der Spitze der dem Obersten Gerichtshof gesetzlich übertragenen Aufgaben steht seine Stellung im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen (Art 92 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG) und damit das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof – OGHG).

Demnach ist es verfassungsrechtlich unzulässig, in Zivil- oder Strafsachen oberhalb des Obersten Gerichtshofs eine weitere Instanz einzurichten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Oberste Gerichtshof in allen ordentlichen Gerichtsverfahren letztinstanzlich anrufbar sein muss. Einfachgesetzlich können (im Regelfall am Bedeutungsgrad des Verfahrensgegenstandes orientierte) Beschränkungen des Instanzenzuges im Vorfeld des Obersten Gerichtshofs normiert werden, was nach geltendem Recht auch geschehen ist, um eine Überlastung des Obersten Gerichtshofs bei Wahrnehmung seiner umfassenden Leitfunktion für die gesamte ordentliche Gerichtsbarkeit hintanzuhalten.

 
 

Senate

Fünfersenate

Der Oberste Gerichtshof wird grundsätzlich (sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen) in Senaten tätig (§ 5 OGHG), und zwar, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in so genannten einfachen Senaten (§ 6 OGHG), die sich aus der/dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs, also aus fünf Berufsrichter/inne/n zusammensetzen. Derzeit bestehen beim Obersten Gerichtshof in Zivil- und in Strafsachen insgesamt 18 Senate, und zwar elf Senate für letztinstanzliche Rechtsmittelentscheidungen in Zivilsachen (Senate 1 bis 10 und 17), ein Senat für die Nachprüfung von Schiedssprüchen (Senat 18), fünf Senate in Strafsachen (Senate 11 bis 15) und ein Senat als Kartellobergericht (Senat 16). Dem letztangeführten Senat (Kartellobergericht) gehören allerdings in Abweichung vom Regelfall einfacher Senate bloß drei Berufsrichter/innen an, an die Stelle der beiden weiteren Berufsrichter/innen treten zwei fachkundige Laienrichter/innen. Laienrichterbeteiligung ist beim Obersten Gerichtshof ferner laut § 11 Abs 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) vorgesehen (auch in Arbeits- und Sozialgerichtssachen entscheiden beim Obersten Gerichtshof drei Berufsrichter/innen und zwei fachkundige Laienrichter/innen als Rechtsmittelsenat).

Dreiersenate

In bestimmten (in § 7 OGHG konkretisierten) Fällen entscheidet der Oberste Gerichtshof in so genannten Dreiersenaten, die aus der/dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs bestehen. Dreiersenate sind beispielsweise für Ordinationen, Delegierungen und Entscheidungen nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz zuständig.

Verstärkter Senat

Nach § 8 Abs 1 OGHG ist ein einfacher Senat durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichts durch Beschluss ausspricht, dass bei Entscheidung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs oder von der dazu zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates abzugehen wäre bzw dass eine zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden ist. Seit Inkrafttreten des OGHG (1. Jänner 1969) ergingen an die siebzig Entscheidungen durch verstärkte Senate.


Leitfunktion

Der Oberste Gerichtshof erfüllt im Rahmen der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit eine umfassende Leitfunktion, die in der Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung besteht. In Zivilsachen entscheidet der Oberste Gerichtshof (ausschließlich als Rechtsinstanz) vor allem über Revisionen (Rechtsmittel gegen Urteile der Berufungsgerichte), Revisionsrekurse (Rechtsmittel gegen abändernde oder bestätigende, teilweise auch aufhebende Beschlüsse der zweiten Instanz, nämlich des Rekursgerichtes, über einen Rekurs) und über Rekurse gegen bestimmte berufungsgerichtliche Formalbeschlüsse. Die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, die sich beispielsweise bei der Revision am Wert des vom Berufungsgericht entschiedenen Streitgegenstandes, an der Erheblichkeit der fallaktuellen Rechtsfrage für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung, an der berufungsgerichtlichen Zulassungserklärung bzw an der Geltendmachung bestimmter Revisionsgründe orientieren. Soweit die Revisionszulässigkeit vom Streitwert abhängt, so muss dieser 5.000 Euro jedenfalls übersteigen. In Strafsachen entscheidet der Oberste Gerichtshof in erster Linie über Nichtigkeitsbeschwerden (Bekämpfung kollegialgerichtlicher, also von einem Schöffen- oder Geschworenengericht gefällter Urteile) und über damit verbundene Berufungen (gegen die Aussprüche über die Sanktionen oder über die privatrechtlichen Ansprüche), ferner über von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerden, über Grundrechtsbeschwerden, über Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und in manchen Fällen über Beschwerden gegen Beschlüsse. Bei der Erfüllung seiner Leitfunktion für die Rechtsprechung wird der Oberste Gerichtshof durch den Wissenschaftliche Dienst, die Zentralbibliothek und die (in mehrere Abteilungen untergliederte) Geschäftsstelle ganz wesentlich unterstützt.


Wissenschaftliche Dienst (Evidenzbüro)

Dem Wissenschaftlichen Dienst obliegt die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Rahmen einer allgemein zugänglichen Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz-JUDOK). Ab Februar 1993 wurden rund 336.000 Karteikarten zur Umstellung des Wissenschaftlichen Dienstes auf automationsunterstützte Datenverarbeitung erfasst. Diese besteht im Wesentlichen in der Bildung von Rechtsleitsätzen und in der Gliederung und Speicherung der jeweils entscheidungsrelevanten Rechtsbezüge nach Gesetzesstellen und indikationsgeeigneten Sachbegriffen. Die Datenbank erfasst etwa 127.000 Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext und über 130.000 Rechtssätze. Im Wissenschaftlichen Dienst wirken unter der Leitung je eines Mitglieds des Obersten Gerichtshofs aus dem Zivil- und dem Strafbereich zugeteilte Richter/innen mit, die neben der Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen auch für die Unterstützung durch Recherche (Vorentscheidungen und Literatur) zuständig sind.


Zentralbibliothek

Die Zentralbibliothek, die seit 2002 die bis dahin selbständigen Bibliotheken des Oberlandesgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien miteinschließt, umfasst mehr als 140.000 Bände. Dem stets wachsenden Raumbedarf der Bibliothek wurde im Zug der bis Mitte 2007 währenden Generalsanierung des Justizpalastes durch eine Totalerneuerung des Bibliotheksbereiches an geändertem Standort samt unterirdischem Bücherspeicher Rechnung getragen. Im Wirtschaftshof des Justizpalastes wurde auf vier Säulen schwebend eine „Lesebrücke“ errichtet, die als Lesesaal und Freihandbibliothek dient und rund 1000 Laufmeter Bücherabstellfläche aufweist. Der Lesebereich ist längs der verglasten Außenwände angeordnet, wodurch ein Bezug zum Außenraum und ausgezeichnete Lichtverhältnisse gewährleistet sind. Der Hof wurde teilweise unterkellert und unter der Lesebrücke ein Bücherspeicher errichtet, in dessen Mobilregalanlage weitere 5.000 Laufmeter Bücher untergebracht werden können. Die Lesebrücke ist durch vier verglaste Brücken mit dem Altbau des Justizpalastes verbunden. Der Zugang zur Bibliothek erfolgt jetzt direkt von der großen Aula über einen Empfangsraum mit Ausstellungsflächen und der historischen Bibliothek. An den Empfangsraum schließen auf der einen Seite die Arbeitszimmer des Bibliothekspersonals, auf der anderen Seite ein Leseraum für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an.


Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle, in der die für den Dienstbetrieb beim Obersten Gerichtshof unabdingbare Assistenz organisiert ist, gliedert sich in eine Präsidialabteilung, je eine Geschäftsabteilung für Zivilsachen, Strafsachen (sowie Disziplinar- und Dienstgerichtssachen) und für den Wissenschaftlichen Dienst, ferner in die Zahlstelle, die Einlaufstelle samt Zustelldienst und die Teamassistenz.


Weitere Aufgaben des Obersten Gerichtshofs

Abseits der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt dem Obersten Gerichtshof eine Reihe weiterer Aufgaben:

Gesetzesbegutachtung

Im Zug legislativer Gesetzesinitiativen nimmt der Oberste Gerichtshof laufend zu Gesetzesentwürfen Stellung. Zu diesem Zweck sind fünf Begutachtungssenate (§ 11 OGHG) zu jeweils unterschiedlichen Sachbereichen eingerichtet, von denen sich drei mit Zivilrecht und je einer mit Strafrecht und mit übergreifenden Rechtsmaterien befassen.

Dienst- und Disziplinargerichtsbarkeit

Der Oberste Gerichtshof fungiert weiters:

  • in bestimmten Fällen als Dienstgericht für Richter (insbesondere nach § 82 Abs 3 RStDG und § 90 Z 2 RStDG),
  • als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (als erste Instanz hinsichtlich des in § 111 Z 5 RStDG genannten Personenkreises, ansonsten als letzte Instanz) und auch:
  • als letzte Instanz im Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare sowie gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 17:04
(https://www.ogh.gv.at/der-oberste-gerichtshof/aufgaben/)

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