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EU-Stresstest für Atomkraftwerke berechtigt nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Betreiber des AKW Temelin

 
 

Die Ergebnisse des EU-Stresstests für Atomkraftwerke bilden kein neues Beweismittel für die von der klagenden Partei behauptete, im wiederaufzunehmenden Verfahren aber nicht bewiesene Tatsache, das tschechische Atomkraftwerk Temelin entspreche nicht den Sicherheitsstandards der Europäischen Union.

Im Verfahren, dessen Wiederaufnahme die klagende Partei anstrebt, wurde ihre Klage auf Unterlassung des Betriebs des AKW Temelin mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, ihr sei der Nachweis nicht gelungen, dass das AKW Temelin nicht den (hohen) europäischen Sicherheitsstandards entspreche, weshalb sie den Betrieb dieser von den tschechischen und europäischen Behörden geprüften Anlage hinnehmen müsse.

Die klagende Partei begehrte unter Vorlage der Ergebnisse des nunmehr nach Abschluss des Verfahrens zur Verfügung stehenden EU-Stresstests für Atomkraftwerke die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil sie jetzt beweisen könnte, dass das AKW Temelin nicht den europäischen Standards entspreche.

Die Vorinstanzen wiesen die Wiederaufnahmsklage zurück, weil das vorgelegte neue Beweismittel von vornherein nicht geeignet sei, zu einer anderen Entscheidung im Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, zu führen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.

Die Ergebnisse des nach dem Atomunfall in Japan durchgeführten Stresstests zeigen bisher nicht oder weniger beachtete Gefährdungspotentiale bei europäischen Atomkraftwerken, unter anderem auch beim AKW Temelin auf, aus denen verschiedene Verbesserungsmaßnahmen abzuleiten sind, die eine Erhöhung der Anlagensicherheit ermöglichen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass das AKW Temelin nicht den im wiederaufzunehmenden Verfahren maßgeblichen, damals geltenden Sicherheitsnormen entsprechen würde.

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ogh.gv.at | 20.04.2024, 07:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eu-stresstest-fuer-atomkraftwerke-berechtigt-nicht-zur-wiederaufnahme-des-verfahrens-gegen-betreiber-des-akw-temelin/)

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