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Medieninformation zur Entscheidung des OGH im Verfahren des Masseverwalters von Rene Benko gegen eine Privatstiftung

 
 

Das Verfahren betrifft eine Klage des Masseverwalters gegen eine Mitstifterin der L***-Privatstiftung. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Mit Urteil vom 15.12.2025 gab der OGH der Revision nicht Folge (17 Ob 13/25y). Der Masseverwalter begehrte die Feststellung, dass die Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde vom 24. 3. 2010 in bestimmten Punkten (insbesondere im Umfang der Regelung der Ausübung der den Stiftern vorbehaltenen Rechte) „als Scheingeschäft“ nichtig seien. Hilfsweise strebte er die Feststellung an, dass die Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde vom 8. 8. 2013 in bestimmten Punkten (insbesondere im Umfang der Regelung der Ausübung der den Stiftern vorbehaltenen Rechte) „als Scheingeschäft“ nichtig seien.
Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 Satz 1 PSG) ist eine Rechtsbeziehung zwischen mehreren Personen zu klären: den Personen, die die Stiftungserklärung geändert (oder zu ändern beabsichtigt) haben; der Privatstiftung, deren Stiftungserklärung geändert wurde (oder geändert werden sollte), deren Rechtsgrundlage also fraglich ist, und den Personen, deren Rechte und Pflichten gegenüber der Privatstiftung durch die (beabsichtigte) Änderung geändert wurden (oder geändert werden sollten). Ein – für eine Feststellungsklage erforderliches – sogenanntes Feststellungsinteresse liegt bei einem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nach der Rechtsprechung nur vor, wenn alle von diesem Rechtsverhältnis unmittelbar Betroffenen – insbesondere auch die Privatstiftung selbst – Parteien des Feststellungsverfahrens (und damit an das Verfahrensergebnis gebunden) sind. Gegen die Privatstiftung war aber das Klagebegehren nicht gerichtet, sodass diese nicht am Verfahren beteiligt war. Ausschließlich aus diesem (prozessualen) Grund verneinte der OGH ein Feststellungsinteresse des Masseverwalters.
In dieser Entscheidung war daher auf inhaltliche Fragen wie den allfälligen Charakter der gegenständlichen Änderungen der Stiftungserklärung als „Scheingeschäft“ sowie auf andere Fragen wie eine allfällige Rolle von Angehörigen von Rene Benko als „Strohfrau“ oder auf sonstige Möglichkeiten des Zugriffs auf Stiftungsvermögen in der Insolvenz des Stifters nicht einzugehen.

Link zum RIS zu 17 Ob 13/25y

 
ogh.gv.at | 31.01.2026, 03:01
(https://www.ogh.gv.at/medieninformationen/medieninformation-zur-entscheidung-des-ogh-im-verfahren-des-masseverwalters-von-rene-benko-gegen-eine-privatstiftung/)

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