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Medieninformation zur Causa Buwog – Urteilsausfertigung

 
 

Die Urteilsausfertigung („Buwog-Urteil“) wurde mit heutigem Tag (28. April 2025) den Verteidigern und Vertretern im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt, der Akt wird nun dem Landesgericht für Strafsachen Wien zurückgestellt.

Dies bietet die Gelegenheit, in diesem Zusammenhang aufgetretene Missverständnisse aufzuklären und vereinzelte mediale Fehlinformationen richtig zu stellen:

Die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO betrifft die Ausfertigung des Urteils und dessen Unterfertigung durch die Vorsitzende, nicht die Zustellung an die Parteien. Die schriftliche Ausfertigung des am 25. März 2025 verkündeten Urteils wurde von der Vorsitzenden am 4. April 2025 an die Schreibabteilung zur Endfertigung übergeben. Eine „Fristversäumnis“ durch den OGH liegt also nicht vor.

In der Endredaktion wurde das 212-seitige Urteil dann nochmals Korrektur gelesen und die aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendige Anonymisierung der im Urteil namentlich genannten Personen (Zeugen, Opfer) kontrolliert. Diese besondere Sorgfalt ist erforderlich, weil alle Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht werden und so weltweit online abrufbar sind.

Die Einmonatsfrist für den Strafantritt wiederum läuft ab Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt (§ 3 Abs 2 StVG) durch das Gericht erster Instanz, nicht ab Verkündung des Urteils.

 
ogh.gv.at | 13.09.2025, 01:09
(https://www.ogh.gv.at/medieninformationen/medieninformation-zur-causa-buwog-urteilsausfertigung/)

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