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Vorabentscheidungsersuchen zum Aktivierungsentgelt und Teilurteil zur Transparenz einer Klausel zum Bearbeitungsentgelt im Telekommunikationsbereich

 
 

Der Oberste Gerichtshof stellt zum Aktivierungsentgelt in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens mehrere Fragen an den EuGH und akzeptiert eine Klausel zum Bearbeitungsentgelt bei gescheiterter Einziehung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen

Die zu beurteilende Verbandsklage der Bundesarbeitskammer gegen ein österreichisches Telekommunikationsunternehmen betrifft zum einen die Wirksamkeit von Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsunternehmens, nach denen der Kunde ein „Aktivierungsentgelt“ – etwa für die Aktivierung des Mobilfunk-Anschlusses – zu zahlen hat. Zum anderen wurde in der Klage die Unwirksamkeit einer Klausel geltend gemacht, nach der das Telekommunikationsunternehmen eine Bearbeitungsgebühr verlangen kann, wenn das Entgelt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht eingezogen werden kann.

Zum Aktivierungsentgelt richtete der Oberste Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Die an den EuGH gestellten Fragen betreffen vor allem die Auslegung konkreter Bestimmungen der Richtlinie 2018/1972/EU über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zielen auf eine Klärung des Verhältnisses bzw des Zusammenwirkens der Richtlinie 2018/1972/EU und der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ab. Unter anderem will der Oberste Gerichtshof klären, was die Richtlinie 2018/1972/EU unter dem „Preis für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes“ konkret versteht, insbesondere ob es sich dabei um ein Entgelt im Sinn einer (echten) Gegenleistung für die vertraglich geschuldete Leistung handelt, das als solches nach den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft vereinbart werden kann, oder ob es sich um einen bloßen Kostenersatz handelt. Für diesen Fall soll geklärt werden, ob nur jene Kosten erfasst werden dürfen, die die Aktivierung unmittelbar hervorruft, und ob es dabei auf die notwendigen oder die tatsächlich angefallenen Kosten ankommt, sowie ob eine Kostenpauschalierung zulässig ist.

Zum Bearbeitungsentgelt für erfolglose Einziehungsversuche aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, bestätigte der OGH mit Teilurteil die bereits von den Vorinstanzen vorgenommene Abweisung der Klage. Der OGH führte dazu unter anderem aus:

Dass sich die Klausel auf „vom Verbraucher zu vertretende Gründe“ bezieht, macht sie nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Die Wendung „aus zu vertretenden Gründen“ ist eine solche des allgemeinen Sprachgebrauchs und wird sowohl vom österreichischen Gesetzgeber als auch vom Unionsgesetzgeber regelmäßig verwendet. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Wendung in einer Klausel bedeutet noch nicht, dass diese unklar oder unverständlich abgefasst ist, worauf es aber nach § 6 Abs 3 KSchG ankommt. Der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen hat zwar eine möglichst durchschaubare Formulierung zu wählen, bis ins kleinste Detail gehende Konkretisierungen sind aber weder möglich noch können alle in Betracht kommenden Einzelfälle aufgezählt werden, weil nicht alle möglichen künftigen Fragestellungen vorhersehbar sind. Zwar kann aus dem Transparenzgebot eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben, das Vollständigkeitsgebot steht aber, wie auch das Bestimmtheitsgebot, unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht daher nur im Rahmen des Möglichen. Die Verwendung einer im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen und auch vom Gesetzgeber und Unionsgesetzgeber regelmäßig verwendeten Formulierung ist auch ohne Aufzählung von Einzelfällen im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG grundsätzlich unbedenklich.

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ogh.gv.at | 08.02.2026, 22:02
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorabentscheidungsersuchen-zum-aktivierungsentgelt-und-teilurteil-zur-transparenz-einer-klausel-zum-bearbeitungsentgelt-im-telekommunikationsbereich/)

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