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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

 
 

Die betreibenden Rechtsanwälte erwirkten bei einem Schweizer Betreibungs- und Konkursamt einen Zahlungsbefehl mit dem der Verpflichteten aufgetragen wurde, die betriebene (zuvor nicht titulierte) Forderung, nämlich ausstehendes Anwaltshonorar aus zwei näher bezeichneten Rechnungen in Höhe von insgesamt 259.560,52 CHF sA zu zahlen. Die Betreibenden beantragten die Vollstreckbarerklärung dieses – von der Verpflichtete nicht bekämpften – Zahlungsbefehls und die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der betriebenen Forderung.

Die Vorinstanzen erklärten den Zahlungsbefehl für in Österreich vollstreckbar.

Im Revisionsrekursverfahren legte der Oberste Gerichtshof dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Ist ein – nicht auf der Grundlage eines vom Gläubiger zuvor erlangten vollstreckbaren Exekutionstitels, sondern im Rahmen einer „titellosen Betreibung“ erlassener – Zahlungsbefehl eines schweizerischen Betreibungs- und Konkursamts nach Art 69 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs als Entscheidung eines Gerichts im Sinn des Art 32 LGVÜ 2007 anzusehen?

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 06.11.2025, 19:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorabentscheidungsersuchen-an-den-eugh-2/)

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