Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
Der Kläger erwarb vom beklagten Fahrzeughändler ein Gebrauchtfahrzeug. In der Folge stellte sich heraus, dass das Fahrzeug Öl verliert und deshalb entgegen der Vereinbarung nicht verkehrs- und betriebssicher ist.
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Gewährleistung die Wandlung des Kaufvertrags..
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren in Abänderung des Ersturteils statt.
Im Revisionsverfahren legte der Oberste Gerichtshof dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist Art 13 Abs 4 lit c der Richtlinie 2019/771/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs dahin auszulegen, dass ein Mangel, der die Sicherheit der Ware beeinträchtigt (hier: Ölverlust eines Kraftfahrzeugs, der im Ergebnis die Gefahr eines Motorschadens nach sich zieht), auch ohne Vorliegen sonstiger Voraussetzungen, wie etwa eines besonders verpönten Verhaltens des Verkäufers (zB Arglist), derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist?
Für den Fall der Bejahung von Frage 1:
2. Gilt dies auch dann, wenn der Mangel mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand behoben werden könnte?