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Zur Zulässigkeit von (je nach gewähltem Tarif) unterschiedlich hohen Umbuchungsgebühren bei Flügen

 
 

Der Oberste Gerichtshof entscheidet über eine Verbandsklage gegen ein Luftfahrtunternehmen.

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen und schließt als Unternehmerin regelmäßig mit Verbrauchern Verträge ab.

Der Oberste Gerichtshof hatte (unter anderem) über die Zulässigkeit der Vorgangsweise zu entscheiden, dass die Beklagte beim Buchungsvorgang folgende Auswahlmöglichkeiten bietet:

„Umbuchung:

Economy Light:           EUR 200 pro Passagier

Economy Basic:          EUR 150 pro Passagier

Economy Basic Plus:  EUR 120 pro Passagier“

Die Klägerin, ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband, beanstandete im Kern, dass die Umbuchungsgebühren jedenfalls über den tatsächlichen Kosten lägen, die der Beklagten aufgrund einer Umbuchung entstünden, was mit der jüngeren Rechtsprechung zu Pauschalentgelten – wie etwa Kreditbearbeitungsgebühren – nicht in Einklang stünde.

Der Oberste Gerichtshof analysierte diese jüngere Rechtsprechung und führte aus:

Eine Umbuchung ist keine Leistung, die mit der Erfüllung der Hauptleistung – also eines konkreten Fluges zwischen zwei Orten zu einem bestimmten Zeitpunkt – üblicherweise verbunden ist. Der Kunde kann einen Flug in aller Regel ohne Inanspruchnahme einer Umbuchung konsumieren, weshalb eine verschobene Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundene Aufwendungen nicht vorliegt.

Die Beklagte erweckt aber auch nicht den Eindruck, dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung eines konkreten Aufwands dient. Gerade durch die Darstellung mehrerer Tarife mit jeweils unterschiedlichen Entgelten legt sie im Gegenteil offen, dass hier kein konkreter Aufwand abgegolten, sondern ein flexibles Tarifsystem zur Verfügung gestellt wird, das nicht auf die Kosten des Umbuchungsvorgangs abstellt (der auch aus Sicht des Kunden aufgrund seiner automationsunterstützten Durchführung kaum relevante Zusatzkosten verursachen kann).

Um den für die Beklagte zum Buchungszeitpunkt nicht abschätzbaren wirtschaftlichen Folgen einer möglichen Umbuchung – etwa der Auslastung des umgebuchten Flugs – Rechnung zu tragen, sind unterschiedliche Entgelte für die Umbuchung eines Fluges, die sich aus verschiedenen Tarifen eines Luftfahrtunternehmens ergeben, in der Regel nicht gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB.

Zu den im Verbandsprozess darüber hinaus noch beanstandeten Klauseln wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 21.03.2026, 19:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-zulaessigkeit-von-je-nach-gewaehltem-tarif-unterschiedlich-hohen-umbuchungsgebuehren-bei-fluegen/)

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