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Zur Unzulässigkeit einer in einem Bauträgervertrag vereinbarten Schiedsgutachterabrede aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 Abs 1 KSchG

 
 

Die in einem Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Verbraucher vereinbarte Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens zur Feststellung von Mängeln schränkt im Hinblick auf die fehlenden prozessualen Mitwirkungsrechte der Käufer im Schiedsgutachterverfahren bei gleichzeitig weitgehender Bindung an das Ergebnis dieses Gutachtens im darauf folgenden Gerichtsverfahren die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers iSd § 9 Abs 1 KSchG unzulässig ein. Eine derartige Klausel ist im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern daher unwirksam.

Die klagenden Wohnungseigentümer sind Verbraucher und nehmen die Bauträgerin aus dem mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrag wegen diverser Mängel auf anteilige Verbesserungskosten hinsichtlich allgemeiner Teile und Preisminderung hinsichtlich ihres Objekts in Anspruch.

Die beklagte Bauträgerin wendet unter anderem ein, etwaige Ansprüche der Kläger seien nicht fällig, weil sie das im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vorgesehene Schiedsgutachterverfahren betreffend Mängelfeststellung nicht eingehalten hätten.

Dem halten die Kläger entgegen, die Schiedsgutachterabrede schränke ihre Gewährleistungsrechte iSd § 9 KSchG unzulässig ein.

Während das Erstgericht dies verneinte und die Klage daher mangels Fälligkeit abwies, ging das Berufungsgericht von einer unzulässigen Beschränkung durch die Klausel aus.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung.

Das obligatorisch vorgesehene Schiedsgutachterverfahren bewirke jedenfalls eine gewisse zeitliche Verzögerung, das Ergebnis des Schiedsgutachtens sei auch in einem darauffolgenden Gerichtsverfahren maßgeblich. Nicht bindend sei ein Schiedsgutachten ausnahmsweise – als offenbar unbillig – nur dann, wenn es den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und seine Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängt. Letztlich kämen den Verbrauchern im Schiedsgutachterverfahren die im Gerichtsverfahren gegebenen prozessualen Mitwirkungsrechte nicht im gleichen Umfang zu. Insgesamt sei daher von einer unzulässigen Beschränkung der Gewährleistungsrechte der Verbraucher auszugehen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 27.07.2024, 06:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-unzulaessigkeit-einer-in-einem-bautraegervertrag-vereinbarten-schiedsgutachterabrede-aufgrund-verstoss-gegen-%C2%A7-9-abs-1-kschg/)

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