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Zur mut- oder böswilligen Beschädigung eines Kfz in der Kaskoversicherung

 
 

Mut- oder Böswilligkeit setzt voraus, dass die Handlung von besonderen Motiven, wie etwa sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude am Schaden, diffusem Hass oder feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer getragen ist; sie liegt auch dann vor, wenn die schädigende Handlung für den Täter reiner Selbstzweck und nicht Mittel zum Zweck gewesen ist.

Der Kläger ließ das versicherte Fahrzeug während eines Radurlaubs in Griechenland zwischen 27. 5. 2023 und 11. 6. 2023 auf einem öffentlichen Parkplatz stehen. In diesem Zeitraum wurde das Fahrzeug von unbekannten Dritten abgeschleppt und beschädigt. Dabei handelte es sich nicht um eine ordnungsgemäße Verbringung des Fahrzeugs, vielmehr wurde dessen „vorprogrammierte“ Schädigung in Kauf genommen. Das Abschleppen des Fahrzeugs erfolgte nicht professionell. Es wurde über unbefestigtes steiniges Gelände gezogen, ohne Rücksicht darauf, dass dadurch möglicherweise Beschädigungen verursacht werden können. Als Folge des Abschleppvorgangs zeigte die Stoßstangenhülle des Fahrzeugs rechts der Ausnehmung der Abschleppöse eine massive Kunststoffzusammenfaltung mit Verschiebung nach rechts. Die Unterseite der Stoßstangenhülle und die daran anschließenden Motorraumabdeckung weisen Kratzer auf, die durch am Boden vorhandenen größeren Steine verursacht worden sein können. Die Streifspuren an der rechten Felge und die Kratzer am rechten Kotflügel sind auf einen Kontakt mit einer Mauer zurückzuführen.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungsdeckung, weil der Schaden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen eingetreten sei. Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und wies die Klage ab: Mut- oder Böswilligkeit setzt voraus, dass die Handlung von besonderen Motiven, wie etwa sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude am Schaden, diffusem Hass oder feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer getragen ist; sie liegt aber auch dann vor, wenn die schädigende Handlung für den Täter reiner Selbstzweck und nicht Mittel zum Zweck gewesen ist. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Klägers im Zuge des Abschleppvorgangs beschädigt. Die Vorgangsweise des betriebsfremden Dritten war nach den Feststellungen derart unprofessionell, dass der Schadenseintritt geradezu „vorprogrammiert“ war, sodass der Dritte die Schädigung des Fahrzeugs in Kauf genommen hat. Damit steht aber weder ein besonderes (verpöntes) Motiv des Dritten an der Schädigung fest, noch, dass die im Zuge des Abschleppvorgangs erfolgte Schädigung reiner Selbstzweck gewesen wäre. Der Kläger hat auch kein „äußeres Bild“ nachgewiesen, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss erlauben würde, die Schäden seien auf ein mut- oder böswilliges Verhalten des Dritten zurückzuführen. Vielmehr stehen ausschließlich Schäden fest, die bloß auf einen (völlig) unsachgemäßen Abschleppvorgang schließen lassen. Damit hat der die Versicherungsleistung beanspruchende Kläger die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls nicht bewiesen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 30.12.2025, 12:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-mut-oder-boeswilligen-beschaedigung-eines-kfz-in-der-kaskoversicherung/)

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