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Zur Härtefallklausel bei der Invaliditätspension

 
 

Auch ein kurzfristiges Dienstverhältnis schließt das Vorliegen einer durchgehenden Arbeitslosigkeit aus.

Der Oberste Gerichtshof verneinte im Anlassfall die Anwendung der sog „Härtefallklausel“ des § 255 Abs 3a ASVG, wonach ein Versicherter unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Fehlen eines Berufsschutzes als invalid gilt, wenn er am allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil erbringen könnte. Diese Bestimmung sieht ua vor, dass der Versicherte „mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet“ gewesen sein muss,

Nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung genügt die bloße (faktische) Arbeitslosigkeit nicht und kann das zwingende Erfordernis einer durchgehenden Arbeitslosmeldung nicht ersetzen..
Das Bestehen eines Dienstverhältnisses schließt Arbeitslosigkeit aus. Da die Klägerin in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag in einem – wenn auch nur wenige Tage dauernden – Dienstverhältnis gestanden ist und damit gerade nicht „mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet war“, hat das Berufungsgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 08.02.2026, 22:02
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-haertefallklausel-bei-der-invaliditaetspension/)

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