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Zur Einbeziehung einer privaten Pensionsvorsorge in die nacheheliche Vermögensaufteilung

 
 

Private Pensionsvorsorgeprodukte, denen bereits vor Pensionsantritt ein realisierbarer wirtschaftlicher Wert zukommt, unterliegen grundsätzlich der nachehelichen Vermögensaufteilung. Sie sind von dieser nur dann auszunehmen, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung als Ausgleich für eine staatliche Pension erworben wurden.

Zwischen den geschiedenen Ehegatten ist ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig.
Die Frau strebt unter anderem die Einbeziehung des vom Mann mit privaten Pensionsvorsorgeprodukten angesparten Betrags in die nacheheliche Vermögensaufteilung an.

Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Pensionsvorsorgeprodukte – der damit angesparte Betrag – nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegen.

Der Oberste Gerichtshof teilt diese Rechtsansicht nicht.

Für die Zuordnung, ob ein aus ehelichen Mitteln finanziertes privates Altersvorsorgemodell als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung unterliegt oder von dieser ausgenommen ist, kommt es vor allem darauf an, ob diesem bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein realisierbarer Vermögenswert zukam. Ist dies der Fall, ist das Vorsorgeprodukt mit diesem Wert der Aufteilungsmasse zuzurechnen, der dann zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist. Davon kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das private Pensionsvorsorgeprodukt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung als Ausgleich für fehlende oder unzureichende staatliche Pensionsansprüche erworben wurde. Dies ist derzeit allerdings nur nach ausländischem Pensionsrecht, dem der betreffende Ehegatte unterliegt, denkbar.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 30.04.2025, 07:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-einbeziehung-einer-privaten-pensionsvorsorge-in-die-nacheheliche-vermoegensaufteilung/)

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