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Zur Bedeutung der Anzeigepflicht nach § 18 EKHG

 
 

Der Ersatzberechtigte verliert nach dieser Bestimmung die im EKHG festgesetzten Ersatzansprüche, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen diesem den Unfall anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erhalten hat.

Die klagende Unfallversicherungsanstalt erbringt nach einem Arbeitsunfall Leistungen an den schwer verletzten Versicherten. Sie stützt ihre Ansprüche gegen den beklagten Haftpflichtversicherer auf die Bestimmungen des EKHG.

Der Oberste Gerichtshof verwies auf den Zweck der von Amts wegen wahrzunehmenden Ausschlussfrist des § 18 EKHG, den Ersatzpflichtigen möglichst rasch über die drohende Inanspruchnahme zu informieren und ihm die Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu klären und für ihn günstige Tatsachen zu sichern. Die Anzeige der Ausschlussfrist, die lediglich Ansprüche nach dem EKHG, nicht aber solche nach dem bürgerlichen Recht betrifft, ist eine empfangsbedürftige Erklärung und kann an den Ersatzpflichtigen selbst, dessen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter oder auch an den Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ergehen. Ergeht die Anzeige an den Ersatzpflichtigen, also den Fahrzeughalter, ist eine zusätzliche Anzeige an den Versicherer nicht erforderlich.

Ausgehend von diesen Grundsätzen erwies sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Da innerhalb der dreimonatigen Frist keinem der Empfangsberechtigten eine Anzeige nach § 18 EKHG zugegangen war, kommt es darauf an, ob der Fahrzeughalter innerhalb dieser Frist anderweitig von dem Unfall Kenntnis erhielt. Diese strittige Frage blieb bislang ungeklärt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 27.07.2024, 10:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-bedeutung-der-anzeigepflicht-nach-%C2%A7-18-ekhg/)

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