Zur Auskunftspflicht eines Kommunikationsplattformbetreiber
Bei erheblichen (derben und herabwürdigenden) Beschimpfungen und Beleidigungen durch Nutzer einer Kommunikationsplattform kann der Verletzte bei seinem Wohnsitzgericht von dem in Irland ansässigen Plattformbetreiber Auskunft über die Identität des Nutzers begehren.
Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Irland und betreibt zwei Internet‑Kommunikationsplattformen für Nutzer in Europa. Die Antragstellerin erhielt auf ihrem Account zahlreiche herabwürdigende Nachrichten von mehreren Nutzern der Plattformen der Antragsgegnerin. Darin wurde sie derb und beleidigend mit sexuellen Inhalten beschimpft.
Die Antragstellerin begehrte von der Plattformbetreiberin vor ihrem Wohnsitzgericht Auskunft über die Namen und Adressen dieser Nutzer. Diese Informationen seien für die Durchsetzung ihrer Unterlassungsansprüche gegen die Nutzer notwendig.
Das Rekursgericht wies den Antrag wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.
Der Oberste Gerichtshof änderte diese Entscheidung ab und bejahte die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz der Antragstellerin.
Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts ist vorerst von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin auszugehen. Bei einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von erheblichem Schweregrad, mit dem eine Verletzung der Würde eines einzelnen Menschen einhergeht, können von den im Sitzstaat des Host-Providers gegebenen rechtlichen Anforderungen abweichende Maßnahmen getroffen werden. Derart schwerwiegende Eingriffe führen daher – auch für Auskunftsansprüche, die die spätere Geltendmachung von Ansprüchen aus diesen in die Würde eines Menschen eingreifenden, persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen im Internet ermöglichen sollen, – zur Anwendung österreichischen Rechts, wenn die Wirkung dieser Äußerungen vornehmlich im Inland zum Tragen kommt.
In der Verletzung der geltend gemachten gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 13 Abs 3 ECG liegt eine (von einem Vertrag unabhängige) unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO. Diese unerlaubte Handlung kann den Nachteil herbeiführen, dass die Antragstellerin nicht gegen die Äußerungen der Nutzer vorgehen kann. Ein solcher Nachteil wirkt sich – wie jener aus der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Nutzer – an dem im Sprengel des Erstgerichts liegenden Mittelpunkt ihrer Interessen aus. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 7 Z 2 EuGVVO sind demnach gegeben.