Zum Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG
Der Anspruch auf Angehörigenbonus entsteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Ablauf des Jahreszeitraums nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG und gebührt dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Für solche Zeiträume gebührt der Angehörigenbonus maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühstens ab 1. 7. 2023.
Der Kläger pflegte seine Mutter, die (in diesem Zeitraum) Pflegegeld der Stufe 6 bezog, mehrere Jahre in häuslicher Umgebung. Die Mutter des Klägers verstarb am 30. 4. 2024. Am 4. 7. 2024 beantragte der Kläger den Angehörigenbonus nach § 21h BPGG.
Der beklagte Sozialversicherungsträger stand im Verfahren auf dem Standpunkt, dass der Jahreszeitraum des § 21h Abs 2 Z 1 BPGG zu jenem Zeitpunkt beginne, ab dem der Angehörigenbonus aufgrund der Antragstellung gebühre. Außerdem müsse die Pflege auch im Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen. Die Mutter des Klägers sei aber vor Ende dieses Zeitraums verstorben, sodass der Kläger seine Mutter nicht ein Jahr vor Beginn des Anspruchs gepflegt habe und auch nicht weiter pflege.
Die Vorinstanzen bejahten den Anspruch auf Angehörigenbonus.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht und führte dazu aus:
Der Jahreszeitraum des § 21h Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Z 1 BPGG ist eine materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Angehörigenbonus. Der Angehörige muss die (überwiegende) Pflegeleistung mindestens ein Jahr erbringen, um einen Anspruch zu erwerben und tritt insofern in „Vorleistung“. Vor dem Hintergrund und Zweck des Angehörigenbonus nach § 21h BPGG liegt es nahe, die einjährige Vorleistung des pflegenden Angehörigen abzugelten. Aus § 21h Abs 3 BPGG ergibt sich, dass auch im anspruchsbegründenden Jahreszeitraum des § 21h Abs 1 und Abs 2 Z 1 BPGG ein Angehörigenbonus zustehen kann. Der Angehörigenbonus gebührt danach höchstens ein Jahr rückwirkend (gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat), in jedem Fall aber frühstens ab 1. 7. 2023.
Die Bestimmung des § 21h Abs 1 BPGG ist auch nicht dahin auszulegen, dass die Pflege im Sinn dieser Bestimmung noch im Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht sein muss.