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Verunreinigung des Trinkwassers einer Gemeinde durch einen Abfallentsorger

 
 

Muss die Gemeinde wegen der Verunreinigung ihres Quellwassers eine Ersatzwasserleitung errichten, liegt in deren Fortbestand nach Beseitigung der Verunreinigung kein anrechenbarer Vorteil. Ein solcher besteht auch nicht in der für die Ersatzwasserleitung gewährten öffentlichen Förderung.

Ein Abfallentsorger brachte chemisch belastete Abwässer in eine Deponie ein, wodurch das Quellwasser der Gemeinde verunreinigt wurde.

Die Vorinstanzen verpflichteten den Abfallentsorger unter anderem zum Ersatz der Kosten für die Errichtung einer Ersatzwasserleitung sowie des damit bezogenen Trinkwassers. Eine für die Errichtung der Ersatzwasserleitung gewährte öffentliche Förderung habe sich die Gemeinde nicht als Vorteil anrechnen zu lassen.

Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision des Abfallentsorgers nicht Folge.

Im bloßen Fortbestehen der Ersatzwasserleitung über den Zeitraum der Beeinträchtigung des Quellwassers hinaus liegt kein anrechenbarer Vorteil der Gemeinde. Auch eine für die Errichtung der Ersatzwasserleitung gewährte öffentliche Förderung stelle keinen Vorteil dar, der bei der Bemessung des vom Abfallentsorger zu leistenden Schadenersatzes zu berücksichtigen sei.

Es sei im Übrigen gerechtfertigt, den Abfallentsorger zum Ersatz der Kosten für den Ersatzwasserbezug auch für einen Zeitraum von rund sechs Monaten nach dem letztmaligen Überschreiten der Grenzwerte des verunreinigen Quellwassers zu verpflichten, weil die Gemeinde bei erstmaligem Unterschreiten der Grenzwerte noch nicht davon ausgehen musste, dass die Verunreinigung zur Gänze beseitigt war und wieder eine dauerhafte Trinkwasserqualität bestand.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 16.09.2025, 19:09
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verunreinigung-des-trinkwassers-einer-gemeinde-durch-einen-abfallentsorger/)

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