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Vertretung durch mehrere Erwachsenenvertreter im Verfahren

 
 

Hat eine betroffene Person mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter, so kommt jedem von ihnen die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren zu.

Für die betroffene Person war deren Schwester gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in behördlichen und medizinischen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung bei Behandlungsverträgen und ein Rechtsanwalt gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und die Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs und beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die über den täglichen Bedarf hinausgehen.

Über Anregung des Rechtsanwalts erweiterte das Gericht dessen Wirkungsbereich und schränkte jenen der Schwester ein.

Gegen diesen Beschluss erhob die Schwester in Vertretung der betroffenen Person Rekurs.

Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel zurück. Es handle sich um ein über Antrag des Rechtsanwalts geführtes Verfahren, in dem nur diesem die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren zukämen, weshalb nur er die betroffene Person in diesem Verfahren vertreten könne.

Gegen diese Zurückweisung erhob die Schwester – erneut ausdrücklich in Vertretung der betroffenen Person – Revisionsrekurs.

Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, wie § 128 Abs 2 AußStrG auszulegen ist. Nach dessen Satz 1 hat das Gericht Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auch auf Antrag „des“ gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. Nach Satz 2 der Vorschrift kommen „diesem“ die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren zu.

Der Senat kam nach Erörterung der denkbaren unterschiedlichen Auslegungen der Vorschrift und deren Für und Wider zu folgendem Ergebnis:

§ 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG gilt auch für den Fall, dass eine betroffene Person mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter hat. Jedem von ihnen kommt die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren zu, ohne Unterschied, ob das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf Antrag des einen oder anderen von ihnen oder von Amts wegen geführt wird. Stellen die Erwachsenenvertreter widerstreitende Anträge, sind alle Anträge vom Gericht inhaltlich zu berücksichtigen.

Auch die Schwester der betroffenen Person ist hier damit Rechtsbeistand im vom Erstgericht geführten Verfahren nach § 128 AußStrG. Als solcher war sie befugt, den erstgerichtlichen Beschluss namens der betroffenen Person gänzlich anzufechten.

Es erwies sich damit die Zurückweisung des von der Schwester namens der betroffenen Person erhobenen Rekurses als korrekturbedürftig. Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Beschlussfassung über den Rekurs aufgetragen.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 19.03.2026, 19:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vertretung-durch-mehrere-erwachsenenvertreter-im-verfahren/)

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