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Verbandsklage auf Abhilfe: Zur besonderen Prozessvoraussetzung des Vorliegens von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“

 
 

Die Qualifizierte Einrichtung hat schon in ihrer Klage jene Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ableiten lässt, dass die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche der Verbraucher auf „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ beruhen.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die besondere Prozessvoraussetzung des Vorliegens von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ hinsichtlich aller Ansprüche, die mit dieser Verbandsklage auf Abhilfe geltend gemacht werden sollen, schon vor Streitanhängigkeit vom Gericht geprüft werden kann. Die Tatsachen, die zur Beurteilung dieser Rechtsfrage heranzuziehen sind, müssen im Klags­vortrag enthalten sein. Die in § 624 Abs 5 ZPO angeordnete Herabsetzung des Substantiierungsgebots gilt nicht für den Vortrag der Prozessvoraussetzungen. Nur wenn mit einer Verbandsklage auf Abhilfe tatsächlich bloß auf „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ basierende Ansprüche verfolgt werden, kann in einem solchen Massenverfahren der auch vom Unionsrecht verfolgte Zweck der effektiven Durchsetzung von Verbraucheransprüchen erreicht werden.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 17.02.2026, 22:02
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verbandsklage-auf-abhilfe-zur-besonderen-prozessvoraussetzung-des-vorliegens-von-im-wesentlichen-gleichartigen-sachverhalten/)

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