Unterschiedlicher Haben- und Sollzinssatz am Girokonto zulässig
Eine Klausel in AGB einer Bank, wonach für ein Girokonto ein fixer Habenzinssatz von 0% und ein an den 3-Monats-Euribor gebundener Sollzinssatz vereinbart werden, ist nicht gröblich benachteiligend.
Die beklagte Bank vereinbart in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Kontopreisblatt“) für Guthaben 0% Habenzinsen und einen an den 3-Monats-Euribor gebundenen Sollzinssatz.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage des klageberechtigten Verbands auf Untersagung dieser Klausel und auf Urteilsveröffentlichung ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und hielt dazu fest:
Die Vereinbarung von Habenzinssätzen in AGB einer Bank für Guthaben auf einem Girokonto unterliegt als Nebenleistungspflicht der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.
Die unterschiedliche Verzinsung von Guthaben und Debet ist nicht gröblich benachteiligend. Sollzinsen für einen Kreditvertrag sind nicht mit Habenzinsen für ein Guthaben auf einem Girokonto vergleichbar, das die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglicht und nicht einem Sparzweck dient.