Unterhaltsvorschuss und Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ an einen Asylberechtigten weckt allein keine Bedenken an der (weiteren) Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs 1 UVG. Personen, denen die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn der RL 2003/109 zukommt, sind außerdem den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und haben daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Die Minderjährigen und ihre Eltern sind Staatsbürger der Russischen Föderation. Ihnen wurde (vor mehreren Jahren) der Status von Asylberechtigten zuerkannt und es wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie sind nunmehr im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.
Die Vorinstanzen gewährten den Minderjährigen monatliche Unterhaltsvorschüsse weiter.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und hielt fest:
Die Flüchtlingseigenschaft bleibt auch dann erhalten, wenn ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wird. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ hat daher für sich allein keinen Einfluss auf den zuerkannten Flüchtlingsstatus und somit auch nicht auf die sich daraus ergebende Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs 1 UVG.
Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG sind die Minderjährigen und ihre Mutter außerdem langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn der RL 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 betreffend der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Diese Personen sind gemäß Art 11 Abs 1 lit d RL 2003/109 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinn des nationalen Rechts grundsätzlich wie eigene Staatsbürger zu behandeln; die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung bei Sozialhilfe und Sozialschutz nach Art 11 Abs 4 RL 2003/10 nur auf die Kernleistungen beschränken. Der Unterhaltsvorschuss ist als solche Kernleistung einzustufen. Solange diesen Personen diese Rechtsstellung zukommt, bedarf es keiner Prüfung, ob die Beziehungen zum Heimatstaat aus mit Fluchtgründen im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vergleichbar schwerwiegenden Gründen (weiterhin) abgebrochen sind.