Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Unterhaltsvorschuss für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte

 
 

Personen, denen internationaler Schutz (sei dies die Flüchtlingseigenschaft, sei dies der subsidiäre Schutzstatus) rechtskräftig zuerkannt wurde, sind den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und haben daher ungeachtet der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Der Minderjährige und seine Eltern sind Staatsbürger der Russischen Föderation. Die Eltern des Minderjährigen sind Konventionsflüchtlinge. Dem Minderjährigen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Vorinstanzen gewährten dem Minderjährigen monatliche Unterhaltsvorschüsse aufgrund des Status als subsidiär Schutzberechtigter.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und hielt fest:
Die Status-RL knüpft in ihrem Art 29 Abs 1 nicht an die materielle Flüchtlingseigenschaft, sondern bereits an die Zuerkennung von internationalem Schutz an, der nichts über das Vorliegen der materiellen Flüchtlingseigenschaft oder darüber etwas aussagt, ob die Beziehungen zu dem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen wie jenen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Flüchtlingsabkommen abgebrochen sind. Der Ausdruck „internationaler Schutz“ bezeichnet nach der Status-RL nicht nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch den subsidiären Schutzstatus, also die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedsstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sieht Art 29 Abs 2 Status-RL – abweichend von Art 29 Abs 1 Status-RL – (nur) vor, dass die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken können.
Der Unterhaltsvorschuss ist als solche Kernleistung einzustufen, die nach dieser Bestimmung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist. Solange dieser Status aufrecht ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Beziehungen zum Heimatstaat aus (mit Fluchtgründen im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention) vergleichbar schwerwiegenden Gründen (weiterhin) abgebrochen sind.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2025, 08:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unterhaltsvorschuss-fuer-fluechtlinge-und-subsidiaer-schutzberechtigte/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710