Unionsrechtskonformität der Zurückweisung der Klage nach § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO
Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO nach einem Einspruch im Europäischen Mahnverfahren, wonach die Klage zurückzuweisen ist, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der Frist nach § 252 Abs 3 erster Satz ZPO ein Gericht namhaft macht.
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Europäisches Mahnverfahren, für das in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig ist.
Der Antragsteller beantragte die Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen vier Antragsgegner, den das Erstgericht erließ. Einer der Antragsgegner erhob dagegen fristgerecht Einspruch.
Im Einklang mit § 252 Abs 3 erster Satz ZPO stellte das Erstgericht den Einspruch dem Antragsteller mit der Aufforderung zu, binnen 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen. Der Antragsteller machte innerhalb der Frist kein Gericht namhaft. Das Erstgericht wies daraufhin die Klage zurück – gestützt auf § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO, der diese Rechtsfolge ausdrücklich vorsieht.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
In seinem Revisionsrekurs argumentierte der Antragsteller, die Rechtsfolge der Zurückweisung der Klage widerspreche dem Unionsrecht, insbesondere Art 17 Abs 1 EuMahnVO.
Der Oberste Gerichtshof lehnte diese Ansicht ab:
Dass die Überleitung in das ordentliche Verfahren nach den unionsrechtlichen Vorgaben automatisch erfolgt, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich erklärt hat, eine derartige Überleitung nicht zu wünschen, bedeutet nur, dass kein eigener Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich ist. Einen solchen Antrag sieht das österreichische Zivilprozessrecht aber ohnehin nicht vor. Stattdessen hat das Gericht dem Antragsteller – sofern er nicht erklärt hat, die Überleitung in ein ordentliches Verfahren abzulehnen – nach dem fristgerechten Einspruch von Amts wegen die Überleitung des Europäischen Mahnverfahrens in das ordentliche Verfahren zu ermöglichen, indem es dem Antragsteller den Einspruch zustellt und ihn auffordert, binnen 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen.
Dazu kommt, dass die EuMahnVO nur das Europäische Mahnverfahren vereinheitlicht, nicht aber das streitige Erkenntnisverfahren. Schon die Überleitung in das ordentliche Verfahren erfolgt daher nach dem Prozessrecht des Ursprungsmitgliedstaats (Art 17 Abs 4 EuMahnVO), also nach dem nationalen Recht. § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO regelt also einen Bereich, den das Unionsrecht nach der klaren Regelung des Art 17 Abs 4 EuMahnVO dem nationalen Recht vorbehält, und kann Art 17 Abs 1 EuMahnVO somit nicht widersprechen.
Die Anwendung des § 252 Abs 3 ZPO, insbesondere seines letzten Satzes, durch die Vorinstanzen bedurfte daher keiner Korrektur. Es wäre am Antragsteller gelegen, die Zurückweisung der Klage durch die fristgerechte Namhaftmachung des für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständigen Gerichts abzuwenden.