Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts
Die Klägerin ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband.
Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an.
Der Oberste Gerichtshof prüfte aufgrund einer Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz die Rechtswirksamkeit von 8 vom Kreditinstitut in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln. Davon wurden zwei Klauseln für zulässig, hingegen sechs für unzulässig erklärt.
Zu den Details hinsichtlich der einzelnen Klauseln wird auf den Volltext der Entscheidung verwiesen.