Sittenwidrigkeit eines Beratungsvertrags
Der Abschluss eines Beratungsvertrags, aus dem eine langfristige und unbedingte periodische Zahlungspflicht ohne äquivalente Leistungspflicht und Haftung des Beraters und ein stetiger Abfluss liquider Mittel in einer wirtschaftlich besonders prekären Situation der beratenen Gesellschaft resultieren, wurde im Rahmen der besonderen Gesamtumstände des Einzelfalls als sittenwidrig qualifiziert.
Die Schuldnerin war eine österreichische Bank. Im Jahr 2020 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beklagte war zunächst Vorstand der Schuldnerin. Nach seinem Wechsel in den Aufsichtsrat schloss er am 31. 3. 2008 mit der Schuldnerin einen Konsulentenvertrag mit einem wechselseitigen Kündigungsverzicht bis 31. 12. 2012 ab. Als „Honorar“ bzw „Beratungsentgelt“ wurde ein pauschaler Betrag von 2 Mio EUR vereinbart. Weiters wurde im Vertrag unter anderem festgehalten, dass dem Beklagten die Infrastruktur der Bank zur Verfügung steht und die Schuldnerin ihm die Benützung eines Geschäftsflugzeugs ermöglichen werde, „um die Pflege bestehender und die Herstellung neuer Kontakte zu ermöglichen oder zu erleichtern“. Hintergrund für den Abschluss des Konsulentenvertrags war, dass sich die Schuldnerin das Wissen und Netzwerk sowie die Arbeitskraft des Beklagten in der Betreuung und Beratung weiter sichern wollte.
Am 16. 12. 2009 schlossen der Beklagte und die Schuldnerin eine Zusatzvereinbarung, mit der das Konsulentenhonorar per 1. 1. 2010 auf 1 Mio EUR jährlich reduziert wurde, weil sich der Beklagte fortan nur mehr um die Akquise im Ausland kümmern sollte. Der Konsulentenvertrag wurde am 22. 12. 2011 durch ein zwischen einer tschechischen Gesellschaft als Beraterin und der Schuldnerin geschlossenes „Consultancy Agreement“ ersetzt. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt Komplementär dieser Gesellschaft.
Das Beratungsgeschäft der tschechischen Gesellschaft wurde am 1. 1. 2014 vom Beklagten übernommen und das Honorar fortan an ihn bezahlt. Sämtliche Rechte und Pflichten sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus den zwischen der Schuldnerin und der Beraterin abgeschlossenen Verträgen gingen auf ihn über.
Die Schuldnerin überwies im Zeitraum 3. 3. 2016 bis 12. 11. 2019 insgesamt 3.942.130,80 EUR als Beraterhonorar an den Beklagten. Weiters überwies die Schuldnerin, die über keinen eigenen Firmenjet verfügte, sondern ein Rahmenabkommen mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hatte, im Zeitraum 26. 2. 2016 bis 15. 11. 2019 insgesamt 5.322.700 EUR für die (tatsächlich erfolgte) Benützung eines Business Jet durch den Beklagten.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Ersatz für diese Beträge. Dabei machte er unter anderem Sittenwidrigkeit des Beratungsvertrags geltend.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht sprach dem Kläger für die Konsulentenhonorare 3.942.130,80 EUR zu. Hinsichtlich der Flugkosten von 5.322.700 EUR hob es das Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Der Oberste Gerichtshof gab der Klage – mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens – vollinhaltlich statt und führte dazu unter anderem aus:
Der Insolvenzverwalter kann auch eine Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Rechtshandlung geltend machen, insbesondere gemäß § 879 Abs 1 ABGB.
Während der noch mit dem Beklagten nach seinem Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat im Jahr 2008 vereinbarte Kündigungsverzicht am 31. 12. 2012 ausgelaufen wäre, ging die Schuldnerin mit diesem Beratungsvertrag – trotz der nach eigener Diktion „schwierigeren“ Marktposition – eine neuerliche, noch längere Verpflichtung bis 31. 12. 2017 ein. Nach den Feststellungen erwirtschaftete die Schuldnerin zuletzt 2008 oder 2009 einen Gewinn, wobei das Honorar des Beklagten im Dezember 2009 gekürzt wurde, nicht aber nochmals im Dezember 2011. Diese langfristige Bindung mit einem hohen Honorar und Spesenersatz wurde zu einem Zeitpunkt vereinbart, in dem die zukünftige Entwicklung der Marktposition, Liquidität und „Bedürfnisse“ der Schuldnerin einerseits sowie des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und von Ansprüchen geschädigter Anleger andererseits völlig ungewiss war. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2009 eine Werbung der Schuldnerin für M*‑Zertifikate als irreführend qualifiziert und im Jahr 2010 ausgesprochen, dass geschädigte Anleger mit der Schuldnerin geschlossene Kaufverträge über M*‑Zertifikate wegen eines Geschäftsirrtums anfechten könnten. Weiters waren in diesem Zeitpunkt bereits Klagen geschädigter Anleger streitanhängig, die sich (auch) auf eine persönliche Haftung des Beklagten stützen.
Wesentlich ist aber vor allem, dass sich die Schuldnerin zu einem jährlichen Honorar von 1 Mio EUR sowie eines Reise- und Fahrtkostenaufwandsersatzes verpflichtete, ohne dass dafür eine konkrete Gegenleistung vereinbart wurde. Die Parteien dieses Vertrags hielten darin ausdrücklich fest, dass es sich um keinen Dienstvertrag, sondern einen Werkvertrag handeln solle. Dies steht auch im Einklang mit den Regelungen, nach denen die Beraterin bei der Leistungserbringung weder an Weisungen der Schuldnerin gebunden sein sollte (ausgenommen in Sachfragen) noch an einen Erfüllungsort oder einen bestimmten Zeitplan, sondern ihre Leistungen selbstständig und unabhängig nach ihrem alleinigen Ermessen erbringen können sollte. Auch bestand keine Pflicht des Beklagten, über (einseitigen) Auftrag des Vorstands tätig zu werden. Weiters sollte die Abrechnung nicht von einem Leistungsnachweis nach Stunden oder Aufwand abhängig sein. Für einen Werkvertrag fehlt es jedoch an einem konkreten Erfolg iSd § 1151 Abs 1 ABGB, dessen Eintritt gemäß § 1170 ABGB grundsätzlich erst zur Fälligkeit des Werklohns führt. Vielmehr verpflichtete sich die Beraterin nur allgemein, Beratungsleistungen in den Geschäftsbereichen der Schuldnerin, „insbesondere im Bereich Anlage- und Privatkundengeschäft in Mittel- und Osteuropa (samt Russland) und in der Türkei“ zu erbringen, auf Wunsch des Vorstands ebenso in Bezug auf einzelne Transaktionen. Ein „Werk“ war zudem unter dem Gesichtspunkt nicht geschuldet, dass die Beraterin jegliche Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Beratungsleistungen sowie im Zusammenhang mit Schlussfolgerungen und Handlungen des Vorstands ausschloss. Insgesamt liegt damit ein auf sechs Jahre ausgelegtes Dauerschuldverhältnis vor, ohne dass ein bestimmter Erfolg oder Arbeitseinsatz geschuldet war, und ohne Zug-um-Zug-Verpflichtung; dies gerade entgegen dem behaupteten Zweck, die Arbeitskraft und Expertise des Beklagten möglichst umfassend für die Schuldnerin zu „sichern“.
Auch der – zusätzlich abzugeltende – Reiseaufwand, unter anderem für einen eigens anzumietenden Business-Jet, stand dem Grunde und der Höhe nach im alleinigen Ermessen des Beklagten.
Beim Beklagten handelte es sich nicht um einen Dritten, dessen besondere Expertise oder Risikoübernahme für einen konkreten Bedarf oder Zeitraum im Interesse der Schuldnerin zusätzlich zu jenem des (mehrköpfigen) Leitungsteams „zugekauft“ werden sollte (etwa im Rahmen eines Betriebsübergangs, für ein bestimmtes Projekt oder als Restrukturierungsmaßnahme), und für dessen (deutlich) höheres Honorar als jenes des Vorstands eine betriebliche Rechtfertigung erkennbar gewesen wäre. Vielmehr handelte es sich beim Beklagten um ein Familienmitglied der mittelbaren wirtschaftlichen Eigentümer der Schuldnerin, dem nach seinem Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat im Jahr 2008 eine weitere Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin bis zum Jahr 2017 eingeräumt wurde, dies trotz der bereits 2011 bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin und ohne die Beschränkungen und Haftungen nach dem AktG.
Ungeachtet der fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Beklagten, seiner Relevanz für die Schuldnerin und der (behaupteten) Werthaltigkeit seiner (vormaligen und nachfolgenden) Tätigkeiten als Konsulent ist der Abschluss dieses Beratungsvertrags, aus dem eine langfristige und unbedingte periodische Zahlungspflicht der Schuldnerin ohne äquivalente Leistungspflicht und Haftung des Beklagten und ein stetiger Abfluss liquider Mittel in einer wirtschaftlich besonders prekären Situation resultieren, im Rahmen der besonderen Gesamtumstände des Einzelfalls als sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB zu qualifizieren.