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Ruhen der Unterhaltspflicht während der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe

 
 

Der für seine (geschiedene) Ehegattin Unterhaltspflichtige kann ab Inhaftierung nicht auf sein fiktives Einkommen angespannt werden, auch wenn die Haft wegen eines Mordversuchs an ihr verhängt wurde.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem geschiedenen Ehegatten, Unterhalt. Er habe versucht, sie zu ermorden und habe seine Haft selbst verschuldet. Deshalb sei er für den Unterhalt auf das von ihm zuletzt vor der Inhaftierung bezogene Einkommen anzuspannen.

Die Vorinstanzen sprachen aus, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab Inhaftierung des Beklagten ruhe und wiesen das Begehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt grundsätzlich auf Basis eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden. Die Anspannung darf aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zur bloßen Fiktion führen, sondern muss eine Grundlage darin haben, welches Einkommen der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten zu erzielen in der Lage wäre.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Entscheidung zum Kindesunterhalt aus 2015 die Anspannung des sich wegen eines Mordversuchs an der Mutter des Unterhaltsberechtigten in Haft befindlichen Unterhaltsschuldners auf sein vor der Haft bezogenes Einkommen auch für den Fall abgelehnt, dass er die Straftat mit dem Motiv begangen hat, sich seiner Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Diese Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall fortzuschreiben, zumal auch hier die Anspannung während der Haftzeit zu einer bloßen Fiktion führte. Dabei macht es keinen Unterschied, aus welchen Gründen der Unterhaltsschuldner in Haft ist, weil die Art des jeweils begangenen Delikts nichts daran ändert, dass ihm die Teilnahme am Arbeitsmarkt und die Erzielung eines entsprechenden Einkommens während dieser Zeit – es sei denn, er hätte ausnahmsweise weiterlaufende Einkünfte oder entsprechendes Vermögen (was hier nicht der Fall war) – jedenfalls unmöglich ist.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 19.02.2026, 22:02
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ruhen-der-unterhaltspflicht-waehrend-der-verbuessung-einer-laengeren-freiheitsstrafe/)

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